Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rundfunk- und Medienanstalten sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen nur eingeschränkt anwendbar. Die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken ist weitgehend von datenschutzrechtlichen Anforderungen freigestellt (sog. Medienprivileg). Auch im Hinblick auf die Aufsicht betreffend den Datenschutz gibt es Besonderheiten zu beachten (Spezifische Datenschutzbehörden, Datenschutz bei Rundfunk und Religion).
Die allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rundfunk- und Medienanstalten nur eingeschränkt. Stattdessen haben die insoweit zuständigen Länder rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften erlassen. Durch diese soll ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit geschaffen werden.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und privater Rundfunk
Die öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten und der private Rundfunk existieren nebeneinander in einem dualen Rundfunksystem. Die Grundsätze für dieses Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks wurden von den Ländern im Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag) festgelegt. Der Medienstaatsvertrag bestimmt die aufgrund des Medienprivilegs bestehenden Ausnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter.
Wenn die DSGVO nur eingeschränkt gilt, was ist dann mit meinen Rechten, beispielsweise meinem Auskunftsrecht?
Auch beim Rundfunk haben Sie ein Auskunftsrecht, wenn Daten über Sie verarbeitet werden. Die Auskunft bezieht sich grundsätzlich auf alle zu Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.
Der Auskunftsanspruch kann jedoch beschränkt sein,
- soweit die journalistische Aufgabe des Rundfunkveranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
- dadurch Rückschlüsse auf Mitarbeiter oder Informanten möglich würden (sog. Quellenschutz).
Selbstverständlich können Sie auch die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen und die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang.
FAQ zum Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Ich habe ein Schreiben vom Beitragsservice bekommen …Was ist das für eine Stelle?
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Den Rundfunkanstalten obliegt gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Rundfunkbeitragseinzug, Der Beitragsservice ist rechtlich nicht selbständig und wird ausschließlich im Auftrag der einzelnen Landesrundfunkanstalten tätig. Seine hauptsächliche Funktion ist der Einzug der Rundfunkbeiträge und die damit zusammenhängende Verwaltung der Daten der Beitragsschuldner.
Woher hat der Beitragsservice meine Daten bekommen?
Der Beitragsservice erhält die für seine Aufgabe notwendigen Daten aus unterschiedlichen Quellen:
- von den Rundfunkteilnehmern selber, die die im Internet erhältlichen Anmeldeformulare ausfüllen und direkt an den Beitragsservice senden.
- aus Mitteilungen von Meldebehörden. Diese teilen dem Beitragsservice einerseits mit, wenn eine volljährige Person zuzieht, wegzieht oder verstirbt. Andererseits übermitteln die Meldebehörden alle vier Jahre ab dem Jahr 2022 bestimmte Daten aller volljährigen Personen.
- aus Adressbeständen von kommerziellen privaten Adresshändlern. Der Beitragsservice erhebt bei diesen Unternehmen gezielt solche Datenbestände, bei denen er annimmt, dass sich darunter viele Personen befinden, deren Haushalte nicht angemeldet sind (z. B. Abonnenten von Fernsehzeitschriften oder Teilnehmer an Gewinnspielen von Rundfunkveranstaltern).
Darf der Beitragsservice die Daten sammeln und verarbeiten?
Die Methoden des Beitragsservices führen gelegentlich zu Missverständnissen. Die für die Beitragsverwaltung notwendige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Bürgerinnen und Bürgern wird nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder bzw. den Bestimmungen des Melderechts erlaubt.
Welche Angaben speichert der Beitragsservice über mich?
Der Beitragsservice speichert Anmeldezeiträume, Anschriften, Daten über beitragspflichtige Kraftfahrzeuge und sonstige Abrechnungsdaten. Daraus werden die entsprechenden Beitragsforderungen errechnet.
An wen kann ich mich mit der Bitte um Überprüfung wenden, wenn ich annehme, dass meine Daten zu Unrecht verarbeitet wurden?
- Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (z. B. ARD und ZDF) wird insbesondere von Rundfunkdatenschutzbeauftragten überwacht. Auf unserer Service-Seite finden Sie deren Kontaktdaten.
- Anders verhält es sich in Bremen und Hessen. Hier sind für den Datenschutz im Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig.
- Beim privaten Rundfunk richtet sich die Datenschutzaufsicht nach dem Landesrecht und ist in den Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Aufsichtsbehörden der Länder.
- Auch die Deutsche Welle hat einen Datenschutzbeauftragten, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten im journalistisch-redaktionellen Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit hat. Die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken wird hingegen durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeübt. Nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
- Der Beitragsservice hat einen eigenen Datenschutzbeauftragten, der betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Er ist erreichbar unter der Anschrift:
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de
Für datenschutzrechtliche Anliegen hält der Beitragsservice ein Formular bereit. - Die Datenschutzbeauftragten der betroffenen Rundfunkanstalt bzw. (Radio Bremen und Hessischer Rundfunk) die Landesdatenschutzbeauftragten sind auch für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beim Beitragsservice zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, in deren Gebühreneinzugsgebiet der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat.
Zusatzinformationen
Publikationen und Downloads
- Zur Detailansicht der Publikation Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz - Texte und Erläuterungen (Info 1)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Zur Detailansicht der Publikation Die Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben (Info 4)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Zur Detailansicht der Publikation Die DSGVO in der Bundesverwaltung (Info 6)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Zur Detailansicht der Publikation Das Recht auf Datenschutz(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)