Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Deutschland hat ein föderales System der Datenschutzaufsicht, das aus den Datenschutzaufsichtsbehörden in Bund und Ländern besteht. Zudem gibt es im Bereich von Rundfunk, Presse sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Teil gesonderte Aufsichtsinstanzen.
Welche Aufsichtsinstanz für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde zuständig ist, bestimmt sich danach, gegen welche Stelle sich diese richtet.
Wofür ist die BfDI zuständig?
Die Zuständigkeit der BfDI im Bereich des Datenschutzes erstreckt sich zum einen auf die Datenschutzaufsicht bei öffentlichen Stellen des Bundes. Zum anderen beaufsichtigt die BfDI die Einhaltung des Datenschutzes bei Unternehmen, die Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen oder unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen. Für den größten Teil der Unternehmen der Privatwirtschaft sowie für Vereine, Verbände oder Freiberufler ist dagegen nicht die BfDI zuständig, sondern die Aufsichtsbehörden in den Ländern.
Im Bereich der Informationsfreiheit ist die BfDI für alle öffentlichen Stellen des Bundes zuständig.
Was bedeutet das nun genau?
Eine Zuständigkeit der BfDI ist demnach bei den nachfolgenden Stellen gegeben:
- Bundesbehörden, z. B.
- Ministerien
- Bundesämter einschließlich der Sicherheitsbehörden des Bundes
- Bundesinstitute (bspw. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Robert-Koch-Institut oder Johann-Heinrich-von-Thünen-Institut)
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, u. a.
- gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und der jeweiligen Kommune – sogenannte Jobcenter
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Gesetzliche Krankenkassen mit Ausnahme der AOK’n und einiger Innungskrankenkassen
- Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- Deutsche Welle, soweit sie personenbezogene Daten zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken verarbeitet
- Finanzbehörden der Länder, soweit sie Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung verarbeiten (z. B. bei der Einkommensteuer) sowie kommunale Steuerämter, soweit sie Daten zu Realsteuern (Grundsteuer oder Gewerbesteuer) nach der Abgabenordnung verarbeiten
- öffentlich-rechtliche Unternehmen des Bundes, die am Wettbewerb teilnehmen, z. B.
- KfW-Bank
- Deka-Bank
- Gerichte des Bundes, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden
- Anbieter von Telekommunikations- oder Postdienstleistungen nur, soweit sie personenbezogene Daten zur Erbringung dieser Dienste verarbeiten; andere Geschäftsfelder oder Arbeitsbereiche dieser Unternehmen (z. B. Teilnahme am Adresshandel oder der Beschäftigtendatenschutz) fallen NICHT darunter
- private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) fallen
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die Landesdatenschutzbehörden, oder an die spezifischen Aufsichtsinstanzen im Bereich des Rundfunks, der Presse sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Zusatzinformationen
Publikationen und Downloads
- Zur Detailansicht der Publikation Datenschutz-Grundverordnung - Bundesdatenschutzgesetz - Texte und Erläuterungen (Info 1)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Die Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben (Info 4)
- Zur Detailansicht der Publikation Die DSGVO in der Bundesverwaltung (Info 6)(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)
- Zur Detailansicht der Publikation Das Recht auf Datenschutz(Publikation kann heruntergeladen oder in den Warenkorb gelegt werden)