Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Spezifische Datenschutzbehörden, Datenschutz bei Rundfunk und Religion

Zusammenstellung der Kontaktdaten der spezifischen Aufsichtsbehörden im Bereich Rundfunk und Religion mit Erläuterungen zur Zuständigkeit.

zwei Hände halten ein Datenschutzschild
Quelle: ©vegefox.com - stock.adobe.com

Neben den allgemeinen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder sowie dem BfDI wurden in Deutschland in Umsetzung von Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 2 DSGVO spezifische Aufsichtsbehörden für den Datenschutz beim Rundfunk und im Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 Abs. 2 DSGVO spezifische Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im Bereich Religion eingerichtet. Im Zuständigkeitsbereich dieser spezifischen Aufsichtsbehörden üben diese die Datenschutzaufsicht aus, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Aufsichtsbehörden:

Rundfunk

  • öffentlich-rechtlicher Rundfunk
    • Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF
    • Beauftragter für den Datenschutz der Deutschen Welle
    • Rundfunkdatenschutzbeauftragter Norddeutscher Rundfunk (NDR)
    • Radio Bremen Datenschutzbeauftragte
  • privatrechtlicher Rundfunk
    • Der Medienbeauftragte für den Datenschutz bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
    • Die Datenschutzbeauftragte bei der Landesanstalt für Medien NRW
    • Datenschutzbeauftragter der Landesmedienanstalt Saarland
    • Vorsitzender des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg

Religion

  • Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
    Im Bereich der evangelischen Kirche liegt die Aufsicht größtenteils beim Beauftragten für den Datenschutz der EKD. Dieser gibt auf seinem Internetauftritt eine Übersicht zu Aufsichtsstruktur und Zuständigkeiten.
    • Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD
    • Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie in seinem Zuständigkeitsbereich für die Datenschutzaufsicht in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt
  • Römisch-katholische Kirche in Deutschland
    Im Bereich der römisch-katholischen Kirche teilen sich fünf Diözesandatenschutzbeauftragte die Aufsicht über die Bistümer nach regionalen Gesichtspunkten auf. Eine Übersicht mit den Zuständigkeiten stellt das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt/Main zur Verfügung.
    • Katholisches Datenschutzzentrum KdöR
    • Katholisches Datenschutzzentrum Bayern (KdöR)
      Datenschutzaufsicht für die bayerischen (Erz-)Diözesen
    • Katholisches Datenschutzzentrum Frankfurt am Main KdöR
    • Katholische Datenschutzaufsicht Nord
      für das Erzbistum Hamburg, die Bistümer Hildesheim und Osnabrück und das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta i.O.
    • Kirchliche Datenschutzaufsicht der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen Militärbischofs

Die Ordensgemeinschaften unterliegen der Aufsicht des Gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten der Deutschen Ordensobernkonferenz.

Eine Zusammenstellung der Kontaktdaten der spezifischen Aufsichtsbehörden im Bereich Rundfunk und Religion mit Erläuterungen zur Zuständigkeit stehen als Tabellen zum Download bereit.

Darüber hinaus kann es noch weitere Kirchen oder religiöse Vereinigungen geben, die legitimerweise ein eigenes Datenschutzrecht mit eigener Datenschutzaufsicht haben.

Sollten Sie als Vertreter oder Vertreterin einer Kirche oder einer religiösen Vereinigung oder Gemeinschaft davon ausgehen, die Voraussetzungen des Art. 91 DSGVO zu erfüllen, wird darum gebeten, sich unter Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen (Bestehen der datenschutzrechtlichen Regelungen zum 25. Mai 2016, Anpassung dieser Regelungen an die DSGVO, Anforderungen an die datenschutzrechtliche Aufsicht gemäß Kapitel VI DSGVO) an die für das Sitzland zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.91 DSGVO prüfen und Sie sowie die übrigen Aufsichtsbehörden über das Ergebnis dieser Prüfung informieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG sicherstellen.