Auskunftsersuchen des Finanzamts an Dritte
Darf das Finanzamt für meine Steuer auch andere Personen um Auskunft bitten?
In erster Linie muss das Finanzamt die für die Besteuerung erforderlichen Angaben bei der betroffenen Person selbst erfragen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt jedoch auch unbeteiligte dritte Personen zur Auskunft auffordern.
Eine Auskunft von Dritten darf das Finanzamt grundsätzlich verlangen, allerdings nur unter Einschränkungen. Nach § 93 Abs. 1 AO haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde Auskünfte über den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt zu erteilen. Allerdings sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Muss ich bei einer Anfrage des Finanzamts als Dritter Auskunft geben?
Grundsätzlich ja. Aus § 93 Abs. 1 AO ergibt sich eine Auskunftspflicht. Sind die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 AO erfüllt, muss ich die Auskunft erteilen.
Gibt es auch Sammelauskünfte durch die Finanzämter?
Zwischenzeitlich haben die meisten Bundesländer zentrale Einheiten bei ihren Steuerfahndungsstellen eingerichtet, die die Aufgabe haben, zentral Daten zu sammeln, um potentielle Steuerhinterziehungsfälle aufzudecken. Dies geschieht dann entweder durch Auswertungen im Internet oder durch Sammelauskunftsersuchen an Stellen, bei denen Daten zentral vorliegen.
Ist eine Sammelauskunft unter Datenschutzgesichtspunkten zulässig?
Zu prüfen ist gemäß dem Doppeltürprinzip sowohl
- die Berechtigung des Finanzamts, das Auskunftsersuchen zu stellen (Erhebungsbefugnis). Diese Frage richtet sich nach § 93 AO. Hierfür liegt die Zuständigkeit nach § 32h AO bei der BfDI.
- als auch die Frage der Auskunftserteilung durch die ersuchte Stelle, für die in vielen Fällen die LfDIs zuständig sind (Übermittlungsbefugnis).
Wenn allerdings die Finanzbehörde die Auskunft nach § 93 AO stellen darf, darf typischerweise die um Auskunft ersuchte Stelle die Auskunft erteilen. Denn aus deren Sicht stellt § 93 Abs. 1, 1a, 3 AO eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO dar, welche die Datenübermittlung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale legitimiert. Ein Auskunftsersuchen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 93 AO vorliegen. Zu prüfen sind typischerweise die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens und die besonderen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1a AO. Danach muss ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen bestehen und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dürfen keinen Erfolg versprechen.