Bekanntgabe bei Zusammenveranlagung bei Tod eines Ehepartners
Geht der gemeinsame Steuerbescheid auch an Miterben, die dann von meinen steuerlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen?
Das kann unter Umständen passieren. Sie können dies durch eine Empfangsvollmacht verhindern.
Eheleute wählen beim Finanzamt in aller Regel die Veranlagungsart der Zusammenveranlagung, da diese meist steuerliche Vorteile bringt. Verstirbt einer der Ehegatten und wird Erbe nicht ausschließlich der überlebende Ehegatte, so erfolgt die Bekanntgabe des gemeinsamen Steuerbescheids auch an den oder die Miterben.
Wieso erfolgt die Bekanntgabe auch an die Miterben?
Denkbar ist beispielsweise, dass der Ehemann verstirbt und von seiner Ehefrau und einer gemeinsamen Tochter beerbt wird. Für Einkommensteuerbescheide, die nach dem Tod zugestellt werden, erfolgt dann eine Bekanntgabe an die Ehefrau und die Tochter als Miterben. Damit erhält die Tochter Einblick in die Einkünfte nicht nur ihres verstorbenen Vaters, sondern auch in die der noch lebenden Mutter. Verhindert werden kann diese Situation nur durch eine Zustellvollmacht für die Mutter nach § 122 Abs. 6 AO. Die Voraussetzungen an eine wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids ergeben sich aus § 122 AO. Nach § 122 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt – hier der Einkommensteuerbescheid – betrifft eine Zusammenveranlagung der Frau und ihres verstorbenen Mannes. Gesamtrechtsnachfolger für den Mann sind die Frau und die Tochter. Damit sind von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt betroffene Personen die Frau (und zwar sowohl für sich selbst als auch als Gesamtrechtsnachfolger für den Mann) sowie die Tochter als Gesamtrechtsnachfolgerin für den Mann. Der Steuerbescheid kann damit gegenüber der Tochter nur wirksam werden, indem das Finanzamt auch ihr den Bescheid bekannt gibt. Tatsächlich hat das Finanzamt keine andere Möglichkeit, den Steuerbescheid in korrekter Form bekannt zu geben. Alle von einem Steuerbescheid Betroffenen müssen die Möglichkeit haben, den Bescheid überprüfen zu können.
Kann der Steuerbescheid nicht wenigstens teilweise geschwärzt werden?
Eine Schwärzung von Angaben kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Die Berechnungen im Einkommensteuerbescheid können wegen der Zusammenveranlagung nur nachvollzogen werden, wenn alle der Berechnung zugrundeliegenden Werte, also auch die Angaben für den überlebenden Ehepartner erkennbar sind.
Wie kann ich die Bekanntgabe an die Miterben vermeiden?
Um zu verhindern, dass die Bekanntgabe in dieser Form (im Beispielsfall auch an die Tochter) erfolgt, müsste der hinterbliebene Ehegatte bei der Abgabe der Steuererklärung die Einverständniserklärung der anderen Miterben vorlegen, dass die Bekanntgabe des Steuerbescheids nur an ihn erfolgen soll.