Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Datenschutzbeschwerde

Sind Sie der Auffassung, dass beispielsweise eine Finanzbehörde bei der Verarbeitung Ihrer eigenen personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, so können Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO erheben. Ist Ihre Anfrage allgemeinerer Art oder handelt es sich nicht um einen Datenschutzverstoß in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten sondern die Daten einer dritten Person, so kommt keine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO, aber eine formlose allgemeine Anfrage oder eine Kontrollanregung an die Datenschutzaufsicht in Betracht.

Der BfDI ist auch in Fällen, in denen nicht Ihre eigenen Daten betroffen sind für eine Kontrollanregung dankbar, weil dies ein wichtige Informationsquelle für die Umsetzung des Datenschutzes in der Praxis ist.

Was sind die Voraussetzungen des Art. 77 DSGVO?

Nach Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Eine Beschwerde setzt eine vorgetragene und zumindest denkbare Verletzung eigener Datenschutzrechte voraus.

Für was ist die BfDI im Bereich Steuern und Finanzen zuständig?

  • Für einige wenige Banken, die öffentliche Stellen des Bundes sind (u.a. Deutsche Bundesbank, KfW).
  • In weiten Teilen für Finanzbehörden.
  • Ebenfalls zuständig ist die BfDI für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Familienkassen bei der Festsetzung und Zahlung von Kindergeld.
  • Im Rahmen der oben dargestellten Zuständigkeit bewertet die BfDI lediglich datenschutzrelevante Aspekte. Er ist nicht befugt, eine allgemeine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung durchzuführen. Auch eine Fachübersicht über die jeweilige Behörde ist von dieser Zuständigkeit nicht umfasst.

Wie läuft ein Beschwerdeverfahren bei der BfDI?

Tragen Sie in Ihrer Beschwerde einen möglichen eigenen Datenschutzverstoß vor, so ermittelt die BfDI in je nach Einzelfall angemessener Form den Sachverhalt. Dabei wird in aller Regel die verantwortliche Stelle um eine Stellungnahme gebeten. Dazu ist es erforderlich, gegenüber dieser Behörde Ihren Namen, Ihre Adresse und den von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu nennen. Außerdem wird sich die BfDI die in dieser Sache mit Ihnen bereits geführte Korrespondenz mit der verantwortlichen Stelle vorlegen lassen. Die BfDI bewertet ausschließlich datenschutzrelevante Aspekte. Wenn ein Datenschutzverstoß in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten vorliegt, wird die BfDI Ihrer Beschwerde stattgeben. Bei der Stattgabe der Beschwerde prüft die BfDI gleichzeitig, ob und ggfls. welche Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO gegenüber der verantwortlichen Stelle wegen des Datenschutzverstoßes zu ergreifen sind. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BfDI. Sie haben auch bei einer erfolgreichen Beschwerde keinen Anspruch darauf, dass die BfDI gegenüber der verantwortlichen Stelle bestimmte Maßnahmen ergreift.

Wie ist mein Rechtsschutz?

Achtung: eine erfolgreiche Beschwerde bei der BfDI entfaltet keine Bindungswirkung im Verhältnis zur verantwortlichen Stelle, also zum Beispiel dem Finanzamt. Haben Sie z.B. bereits beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag gestellt und hat das Finanzamt diesen Antrag durch einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt, so müssen Sie gegen diese Ablehnung Klage gegen das Finanzamt erheben. Andernfalls erwächst der ablehnende Bescheid des Finanzamts gegen Sie in Bestandskraft. Daran kann auch eine erfolgreiche Beschwerde bei der BfDI nichts ändern.

Sollte die BfDI zu der Auffassung gelangen, dass Ihre Beschwerde unbegründet ist, weil kein Datenschutzverstoß nachweisbar ist, so wird er Ihre Beschwerde nach einer vorherigen Anhörung und der Gelegenheit zur Stellungnahme abweisen. Die Abweisung Ihrer Beschwerde bei der BfDI nach Art. 77 DSGVO ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie Klage erheben können.

Merke: es werden dann je nach Situation bis zu zwei Klagen wegen des von Ihnen gerügten Datenschutzverstoßes erforderlich:

  • eine Klage gegen das Finanzamt oder sonstige verantwortliche Stelle
  • und eine Klage gegen die BfDI.

Den umfassenderen Rechtsschutz gewährleistet die Klage gegen die verantwortliche Stelle selbst, da eine Klage gegen die BfDI auch im Erfolgsfall keine Bindungswirkung gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle entfaltet.

Gibt es einfache andere Alternativen?

Gerade bei kleineren Unstimmigkeiten kann es sinnvoll sein, sich zunächst direkt an den Datenschutzbeauftragten der verantwortlichen Stelle zu wenden und das Anliegen zu schildern. Nach Art. 38 DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte in der Ausübung seiner Aufgaben unabhängig und steht den Bürgerinnen und Bürgern bei datenschutzrechtlichen Fragen zur Seite. Die Erfahrungen der BfDI haben gezeigt, dass durch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten vor Ort viele Angelegenheiten in kürzester Zeit und auf unkomplizierte Weise geklärt werden. Gelegentlich tauchen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei einem Finanzamt Fragen auf, die nicht unbedingt die eigenen personenbezogenen Daten betreffen. In diesem Fall wäre eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO mangels eigener Betroffenheit unzulässig. Solche Anfragen und Meldungen sind für die BfDI gleichwohl von Interesse, denn Beschwerden und Kontrollanregungen von Bürgern sind für die BfDI eine wesentliche Informationsquelle um zu erkennen, in welchen Bereichen sich im Hinblick auf den Datenschutz noch Verbesserungspotential ergibt. In solchen Fällen entscheidet die BfDI nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie dieser Anregung nachgeht. Unabhängig von einer eigenen datenschutzrechtlichen Betroffenheit einer anfragenden Person kann die BfDI als Aufsichtsbehörde eine Eingabe oder eine Beschwerde zum Anlass nehmen tätig zu werden und ggfls. auch Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO zu ergreifen.