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Gesetzliche Unfallversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten neben den Vorgaben der DSGVO und des SGB X bereichsspezifische Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

die Abbildung zeigt eine linke Hand in einem Verband und mit der rechten Hand wird ein Formular ausgefüllt
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Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine von den Unternehmern getragene Pflichtversicherung. Neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsschäden, ist es eine weitere Aufgabe bei Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall), die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der versicherten Person wiederherzustellen und/oder diese zu entschädigen. Für die Aufgaben gelten besondere datenschutzrechtliche Vorgaben in §§ 199 ff. SGB VII.

Bei dem Verdacht auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls hat der Betrieb/Arbeitgeber oder die behandelnde ärztliche Person dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Zur Prüfung des Versicherungsfalls dürfen die Versicherungsträger personenbezogene Daten erheben. Häufig ist es erforderlich, dass bei Krankenkassen und dem behandelnden ärztlichen Personal weitere Daten erhoben werden.

§ 188 SGB VII regelt die Auskunftspflicht der Krankenkassen gegenüber den Unfallversicherungsträgern. Die Auskünfte der Krankenkassen können nur verlangt werden, wenn diese für die Feststellung eines Versicherungsfalls erforderlich sind. Zusätzlich sind die Auskünfte auf solche Erkrankungen zu beschränken, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem zu klärenden Versicherungsfall stehen können. Die versicherte Person kann dabei jederzeit vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden.

Ferner sind Ärzte und Zahnärzte nach § 203 SGB  VII verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der versicherten Person zu erteilen, soweit dies für die Heilbehandlung und die Erbringung von sonstigen Leistungen erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen soll auf solche Erkrankungen beschränkt werden, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.

Weitere Besonderheiten ergeben sich, wenn der Unfallversicherungsträger zur Klärung des Versicherungsfalls ein Gutachten einholt. Zur Herstellung von Transparenz und Glaubwürdigkeit benennt der Unfallversicherungsträger der versicherten Person auf der Grundlage des § 200 Abs. 2 SGB VII vor Erteilung eines Gutachtenauftrags mehrere – im Regelfall mindestens drei – geeignete Gutachter zur Auswahl. Dabei ist die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht und über den Zweck des zu erstellenden Gutachtens hinzuweisen. Diese Vorgaben gelten auch für die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage und für die vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten.