Neuerungen bei der elektronischen Patientenakte
Bürgerinnen und Bürger haben sich vermehrt mit Fragen zur elektronischen Patientenakte (ePA) an mich gewendet.

Was wird sich ändern:
Zum 15. Januar 2025 wurde für alle gesetzlich Versicherten die widerspruchsbasierte ePA eingeführt. Das bedeutet, dass für alle gesetzlich Versicherten auch ohne deren ausdrückliches Einverständnis eine ePA eingerichtet wird. Wer eine ePA nicht nutzen möchte, kann der Einrichtung nachträglich widersprechen („Opt-out“). Bevor die Krankenkassen eine ePA für ihre Versicherten anlegen, müssen sie diese entsprechend informieren und Gelegenheit zum Widerspruch geben (§§ 343 Abs. 1a, 344 Abs. 1 SGB V). Umfangreiches Informationsmaterial – auch in Leichter Sprache – wird vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ombudsstellen einzurichten, an die sich Versicherte mit Anliegen im Zusammenhang mit der ePA wenden können. Die Ombudsstellen beraten und informieren insbesondere hinsichtlich der Nutzung der ePA sowie der Erklärung des Widerspruchs gegen die ePA. Nähere Informationen zur Ombudsstelle und deren Erreichbarkeit erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Gegenüber der BfDI kann ein Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA nicht erklärt werden. Widersprüche, welche bei der BfDI eingehen, werden nicht weitergeleitet.
Mehr über die elektronische Patientenakte erfahren Sie hier.