Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Das E-Rezept

Bereits im Jahr 2020 wurde mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz in §§ 360 und 361 SGB V festgelegt, dass ärztliche Verordnungen elektronisch über das Digitalisierungsnetz des Gesundheitsbereichs, genannt Telematikinfrastruktur (TI), übermittelt werden müssen, aber erst seit Anfang 2024 ist das sogenannte E-Rezept flächendeckend eingeführt.

Medikamentenregal in einer Apotheke
Quelle: Adobe Stock

Das E-Rezept ist die erste medizinische Anwendung der TI, die verpflichtend ist.

Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum E-Rezept finden Sie in unserem FAQ.

Rezepte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung werden in der Anwendung E-Rezept immer in einem zentralen Speicher in der TI abgelegt. Patientinnen und Patienten können dann nur wählen, ob sie die Zugangsinformationen dazu in elektronischer Form oder – nach dem Vorbild eines Bahn- oder Flugtickets – als Papierausdruck mit einem Code-Block zur Einlösung in einer Apotheke ausgehändigt bekommen wollen. Die Vorteile der Digitalisierung ergeben sich, wenn Patientinnen und Patienten auf den Papierausdruck verzichten können, weil sie ihre Rezepte mit der E-Rezept-App über die TI abrufen können und dann auch sicher an die Apotheken zuweisen können. Dazu müssen sie sich mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der TI anmelden. Die dazu benötigten NFC-fähigen eGK sind schon verbreitet, allerdings ist den meisten Versicherten die ebenfalls benötigte PIN noch nicht von ihren Krankenkassen zugestellt worden. Die Zeit bis zur verschobenen Einführung des E-Rezepts ist nach unserer Kenntnis nicht dazu genutzt worden, um mehr Versicherte mit NFC-fähiger eGK und PIN auszustatten.

Am häufigsten werden E-Rezepte aber durch Stecken der eGK in der Apotheke eingelöst. Versicherte können in den Apotheken ihre eGK in das Kartenlesegerät (ohne PIN-Eingabe) stecken und die Apotheke so alle E-Rezepte vom zentralen E-Rezepte-Server abrufen lassen: (Übrigens sind die E-Rezepte nicht auf der eGK gespeichert). Das stellt eine barrierearme Möglichkeit dar, E-Rezepte in den Apotheken einzulösen. Ein Medienbruch durch einen Ausdruck oder das Installieren einer App auf dem Smartphone ist so nicht nötig. Über die TI könnten die Rezepte auch sicher zur Apotheke gelangen. Wichtig ist, dass die eGK sicher zugestellt werden. Es muss verhindert werden, dass Dritte sich eGK erschleichen und so in Apotheken Informationen über den Gesundheitszustand anderer Personen erlangen können.

Die Gematik hat die erste E-Rezept-App entwickelt und zur Verfügung gestellt. Die Aufgabe der Gematik beschränkt sich demnach nicht, wie z.B. bei der elektronischen Patientenakte (ePA), auf die Erstellung von Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen, nach denen Hersteller Komponenten oder Dienste der TI anzubieten haben. Die Gematik ist selbst zum Hersteller und damit auch datenschutzrechtlich verantwortlich. Dies hat zur Folge, dass die Gematik ihre eigenen Entwicklungen zu prüfen und zuzulassen hat. Insoweit besteht zumindest die Gefahr einer potentiellen Befangenheit. Von der Gematik ist allerdings ein externes Sicherheitsgutachten zu beauftragen. Dieses muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft und bestätigt werden, bevor die App in Betrieb gehen darf. Mittlerweile dürfen auch die Krankenkassen die E-Rezept-Funktionalität in ihren Apps anbieten.

In einer E-Rezept-App können Versicherte sich mit eGK, Onlineausweisfunktion des Personalausweises oder Gesundheits-ID am E-Rezept-Fachdienst anmelden. Dann können sie die gespeicherten E-Rezepte und Zugriffsprotokolle einsehen. Das ist momentan der einzige Weg für Versicherte Einblick in die über sie gespeicherten Daten zu erhalten.

Außerdem können Versicherte mit einer App E-Rezepte vom Fachdienst löschen. Wichtig zu wissen ist, dass ab 2025 gilt: Falls Versicherte eine elektronischen Patientenakte (ePA) haben und dem Anwendungsfall zum Medikationsprozess nicht widersprochen haben, sind Rezepte, die vom E-Rezept-Fachdienst gelöscht wurden, in der ePA weiterhin vorhanden. Ab Januar 2025 richten die Krankenkassen allen Versicherten automatisch eine ePA ein. Dagegen können sie bei ihrer Krankenkasse widersprechen. Die ePA hat eine Funktion, die den Medikationsprozess unterstützen soll. Dazu werden die E-Rezepte aus dem E-Rezept-Fachdienst automatisch in die ePA kopiert. Auch gegen diese Funktion können die Versicherten Widerspruch einlegen. In der ePA können einzelne E-Rezepte nicht gelöscht werden.

Die Verfügbarkeitsanforderungen an das E-Rezept sind sehr hoch und ebenfalls von zentraler Bedeutung. Während der Konzeption hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für eine dezentrale Lösung plädiert. Diese hätte gegen Ausfälle zentraler Dienste robuster ausgestaltet werden können und auch Vorteile für die Datenhoheit der Versicherten gebracht. In der Abwägung – u.a. mit dem Schutz vor Manipulation und Rezepthandel – hat sich letztlich die geltende spezifizierte zentrale Lösung durchgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie hier: