Das E-Rezept
Bereits im Jahr 2020 wurde mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz in §§ 360 und 361 SGB V festgelegt, dass ärztliche Verordnungen elektronisch über das Digitalisierungsnetz des Gesundheitsbereichs, die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI), übermittelt werden müssen. Anfang 2024 wurde das sogenannte E-Rezept flächendeckend eingeführt.

Das E-Rezept ist die erste medizinische Anwendung der TI, die verpflichtend eingeführt wurde.
Eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum E-Rezept finden Sie in unseren FAQ
Rezepte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung werden in der Anwendung E-Rezept immer in einem zentralen Speicher der TI abgelegt. Patientinnen und Patienten können dann nur wählen, ob sie die Zugangsinformationen dazu in elektronischer Form oder – nach dem Vorbild eines Bahn- oder Flugtickets – als Papierausdruck mit einem Code-Block zur Einlösung in einer Apotheke erhalten möchten. Die Vorteile der Digitalisierung zeigen sich insbesonere dann, wenn Patientinnen und Patienten auf den Papierausdruck verzichten und ihre Rezepte direkt über die E-Rezept-App der TI abrufen. Auf diese Weise können sie ihr E-Rezept sicher einer Apotheke zuweisen. Dazu müssen sie sich mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der TI anmelden. Die dazu benötigten NFC-fähigen eGK sind schon verbreitet, allerdings ist den meisten Versicherten die ebenfalls benötigte PIN noch nicht von ihren Krankenkassen zugestellt worden. Die Zeit bis zur verschobenen Einführung des E-Rezepts ist nach unserer Kenntnis nicht dazu genutzt worden, um mehr Versicherte mit NFC-fähiger eGK und PIN auszustatten.
Am häufigsten werden E-Rezepte durch das Einstecken der eGK in ein Kartenlesegerät in einer Apotheke eingelöst. Versicherte können ihre eGK ohne PIN-Eingabe in das Kartenlesegerät einer Apotheke stecken, sodass die Apotheke alle E-Rezepte vom zentralen E-Rezepte-Server abrufen kann. Übrigens werden die E-Rezepte nicht auf der eGK gespeichert. Das Einstecken der eGK in das Kartenlesegerät einer Apotheke bietet eine barrierearme Möglichkeit, E-Rezepte in den Apotheken einzulösen. Ein Medienbruch durch einen Ausdruck oder das Installieren einer App auf dem Smartphone ist so nicht erforderlich. Die Rezepte gelangen über die TI sicher zur Apotheke. Wichtig ist, dass die eGKs den Versicherten sicher zugestellt werden. Es muss verhindert werden, dass Dritte sich eGKs erschleichen und dadurch in Apotheken Zugriff auf Informationen über den Gesundheitszustand anderer Personen erlangen können.
Die Gematik hat die erste E-Rezept-App entwickelt und zur Verfügung gestellt. Die Aufgabe der Gematik beschränkt sich demnach nicht, wie z.B. bei der elektronischen Patientenakte (ePA), auf die Erstellung von Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen, nach denen Hersteller Komponenten oder Dienste der TI anzubieten haben. Die Gematik wird selbst zum Hersteller und ist damit auch datenschutzrechtlich verantwortlich. Dies hat zur Folge, dass die Gematik ihre eigenen Entwicklungen prüfen und zuzulassen hat. Insoweit besteht zumindest die Gefahr einer potentiellen Befangenheit. Von der Gematik ist allerdings ein externes Sicherheitsgutachten zu beauftragen. Dieses Gutachten muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft und bestätigt werden, bevor die App in Betrieb genommen werden darf. Mittlerweile dürfen auch die Krankenkassen die E-Rezept-Funktionalität in ihren Apps anbieten.
In einer E-Rezept-App können sich Versicherte mit ihrer eGK, der Onlineausweisfunktion des Personalausweises oder ihrer Gesundheits-ID beim E-Rezept-Fachdienst anmelden. Anschließend haben sie die Möglichkeit, die gespeicherten E-Rezepte sowie die Zugriffsprotokolle einzusehen. Das ist momentan der einzige Weg für Versicherte Einblick in die über sie gespeicherten Daten zu erhalten.
Außerdem können Versicherte mit einer App E-Rezepte vom Fachdienst löschen. Wichtig ist jedoch zu wissen ist, dass ab 2025 gilt: Falls Versicherte eine elektronischen Patientenakte (ePA) haben und dem Anwendungsfall zum Medikationsprozess nicht widersprochen haben, bleiben Rezepte, die vom E-Rezept-Fachdienst gelöscht wurden, weiterhin in der ePA gespeichert. Ab Januar 2025 richten die Krankenkassen für alle Versicherten automatisch eine ePA ein. Dagegen können sie bei ihrer Krankenkasse widersprechen. Die ePA verfügt über eine Funktion zur Unterstützung des Medikationsprozesses. Dazu werden die E-Rezepte automatisch aus dem E-Rezept-Fachdienst in die ePA kopiert. Auch gegen diese Funktion können die Versicherten Widerspruch einlegen. In der ePA können einzelne E-Rezepte nicht gelöscht werden.
Die Verfügbarkeitsanforderungen an das E-Rezept sind sehr hoch und von zentraler Bedeutung. Während der Konzeption plädierte der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für eine dezentrale Lösung. Diese hätte gegen Ausfälle zentraler Dienste robuster ausgestaltet werden können und zudem auch Vorteile für die Datenhoheit der Versicherten geboten. In der Abwägung – u.a. mit Blick auf den Schutz vor Manipulation und Rezepthandel – setzte sich letztlich die geltende spezifizierte zentrale Lösung durch.