Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Wer muss Ihnen Informationen geben?

IFG und UIG gelten nur für Stellen des Bundes, manchmal sind auch private Stellen zur Auskunft verpflichtet.

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Quelle: ©strichfiguren-Adobe Stock

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG) gelten für den Bund. Daher müssen nur Stellen des Bundes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Ihnen Informationen nach diesen Gesetzen geben. Die Länder haben eigene Gesetze für den Zugang zu amtlichen und umweltbezogenen Informationen betreffend Landes- und Kommunalbehörden.

Auskunftspflichtig für den Bund sind die Bundesministerien, aber auch die zugehörigen Behörden. So muss z. B. nicht nur das Bundesministerium des Innern Ihnen Auskunft erteilen, sondern auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Diese Behörde gehört zum Bereich des Bundesministeriums des Innern. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören aber beispielsweise auch

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Krankenkassen, die deutschlandweit tätig sind,
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, also z. B. die Unfallversicherung Bund und Bahn, oder
  • die Bundesagentur für Arbeit mit den Jobcentern

Die Gesetzgebung und die Bundesgerichte sind nur im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben zur Auskunft verpflichtet. Daher können Sie für folgende Bereiche von Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundespräsidialamt und Bundesgerichten keine Informationen erhalten:

  • parlamentarische Angelegenheiten, hier insbesondere die Gesetzgebung, die Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfungen, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder – z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an die Wehrbeauftragte –, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen,
  • die Rechtsprechung der Bundesgerichte,
  • verfassungsrechtliche, also von unserem Grundgesetz übertragene Aufgaben, die die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und das Bundespräsidialamt wahrnehmen. Dies sind z. B. der Vorschlag zur Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, Ernennung und Entlassung von Bundesministerinnen und Bundesministern oder die völkerrechtliche Vertretung des Bundes. Auch die Aufgaben, die die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident als Staatsoberhaupt wahrnimmt, fallen hierunter.

Die Bundesregierung sowie die Bundesministerien sind auch an der Gesetzgebung beteiligt. Dort werden die meisten Gesetze vorbereitet. Ob Sie für diese Tätigkeit einen IFG-Antrag stellen können, hängt vom Einzelfall ab.

Nach dem UIG müssen die obersten Bundesbehörden für ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung ausdrücklich keine Informationen herausgeben.

Auskunftspflichtige private Stellen

Manchmal sind auch private Stellen nach dem IFG zur Auskunft verpflichtet. Dies gibt es in zwei Konstellationen:

  • Eine Behörde bedient sich für die Erledigung einer Verwaltungsaufgabe einer privaten Institution. Dies ist z. B. das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen oder im Kulturbereich das Goethe-Institut e.V. Dann ist der Antrag nach dem IFG an die Behörde zu richten, die sich des Privaten bedient.
  • Bei einer Beleihung wird ein Privater mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben aufgrund eines Gesetzes betraut. Diese „Beliehenen“ sind dann direkt auskunftspflichtig nach dem IFG. Dies sind z. B. die Deutsche Flugsicherung GmbH oder auch die Toll Collect GmbH, die die Autobahnmaut erhebt.

Im Zweifel finden Sie Informationen hierzu auf den Internetseiten von Behörden.

Umweltinformationen

Im UIG ist es etwas einfacher: Wenn eine private Stelle öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und durch den Bund beaufsichtigt oder kontrolliert wird, dann ist sie unmittelbar auskunftspflichtig. Ein solcher Privater könnte z. B. die RWE AG sein. Voraussetzung ist jedoch, dass es um eine Umweltfrage geht und nicht um die Stromrechnung des Nachbarn. 

Ein Anspruch nach dem IFG setzt voraus, dass die begehrten Informationen bei der Stelle tatsächlich vorhanden sind. Bei Umweltinformationen nach dem UIG reicht es aus, wenn die Information bei der Behörde tatsächlich vorhanden ist oder bei einer nicht informationspflichtigen Stelle bereitgehalten wird.