Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Welche Informationen können Sie auf welchem Weg erhalten?

Bei IFG und UIG geht es um amtliche Informationen und um Umweltinformationen. Dies könnten z. B. Akten, Vermerke, Pläne, Berichte oder sogar Videos sein.

eine Strichfigur steht mit Lupe vor einem Aktenregal
Quelle: ©strichfiguren-Adobe Stock

Bei der Informationsfreiheit geht es nur um vorhandene amtliche Informationen der jeweiligen Behörde. Bei Informationen nach dem UIG muss es zudem um die Umwelt gehen. Daher ist eine Unterscheidung zwischen amtlichen Informationen und Umweltinformationen erforderlich.

Unter einer amtlichen Information versteht man alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese gespeichert sind. Amtliche Informationen und Umweltinformationen können daher z. B. Akten, Vermerke, Dokumente, Pläne, Berichte, E-Mails, Videos oder Konzepte sein.

Der Begriff der Umweltinformationen ist sehr weit gefasst und dies können alle Daten sein über

  • den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen
  • Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken
  • Maßnahmen oder Tätigkeiten die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren (wahrscheinlich) auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme
  • Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
  • Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen die zur Vorbereitung oder Durchführung von solchen Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden
  • den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Lebensbedingungen des Menschen, Kulturstätten und Bauwerke soweit sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; auch Kontamination der Lebensmittelkette

Beispiele für Umweltinformationen sind die Frage nach Lärmmessungen rund um Flughäfen oder zu dem Zustand eines Gewässers.

Wichtige Details

Außerdem ist eine Abgrenzung von Anfragen nach IFG oder UIG zu einer allgemeinen Anfrage notwendig.

Eine allgemeine Anfrage wäre z. B. die Frage nach Öffnungszeiten, die Bitte um eine politische Bewertung oder eine rechtliche Beratung. Diese Informationen können nicht im Rahmen des IFG oder UIG beantragt werden. Sie können diese natürlich als Bürgeranfrage trotzdem bei den Behörden erbitten. Hierfür gelten dann aber nicht die Regelungen des IFG oder UIG.

Wenn Sie amtliche Informationen oder Umweltinformationen anfragen, können Sie wählen, ob Sie eine Auskunft, Akteneinsicht oder eine sonstige Übersendung, z. B. Dateien per E-Mail, bevorzugen. Die Behörde darf nur aus wichtigem Grund von Ihrem Wunsch abweichen. Ein wichtiger Grund wäre z. B. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Bei der Akteneinsicht können Sie zur Erinnerung Ablichtungen oder Ausdrucke anfertigen lassen, wenn dem keine urheberrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Einfache Auskünfte können Ihnen telefonisch oder per E-Mail übermittelt werden.

In jedem Fall gilt: Die Behörde muss nicht prüfen, ob die Informationen aktuell oder inhaltlich richtig sind. Bei Umweltinformationen sollte die Behörde jedoch möglichst gewährleisten, dass die Informationen exakt, vergleichbar und auf dem aktuellen Stand vorliegen.

Bevor Ihnen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, müssen durch die Behörde auch die Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden. Liegen solche vor, ist es möglich, dass Ihnen nur Teile der erbetenen Information zur Verfügung gestellt werden.