Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Gibt es Gründe, warum Ihr Antrag abgelehnt werden kann?

Es gibt eine Reihe von Gründen, warum Sie eine gewünschte Information nicht erhalten können. Lesen Sie hier, welche dies sein können.

vier Strichfiguren und jede hält ein Zahnrad in den Händen
Quelle: ©strichfiguren-Adobe Stock

Wenn die von Ihnen angefragte Behörde die Informationen tatsächlich nicht hat, wird Ihr Antrag abgelehnt.

Ein Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn Ihnen die Informationen schon vorliegen, oder Sie sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können, z. B. aus dem Internet. Hierzu kann es ratsam sein, auf der Internetseite der Behörde nachzuschauen, ob solche Informationen vorhanden sind. Die Informationen müssen jedoch in zumutbarer Weise beschaffbar sein. Dabei sind immer die individuellen Umstände zu berücksichtigen, z. B. eine Behinderung, die technische Ausstattung oder der Reiseaufwand zur Informationsbeschaffung.

Es gibt weitere Ausnahmefälle, die in den Paragrafen 3 bis 6 des IFG und in den Paragrafen 8 und 9 UIG enthalten sind.

Nach IFG könnten dies sein:

Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Sicher können Sie sich vorstellen, dass es ganz viele sensible Informationen gibt. Wenn sie bekannt würden, könnte das nachteilige Auswirkungen haben. So könnten z. B. internationale Beziehungen beeinträchtigt und damit die außenpolitischen Interessen Deutschlands gefährdet werden, wenn bestimmte Informationen öffentlich zugänglich gemacht würden. Aber auch Informationen zu militärischen Belangen der Bundeswehr oder der Sicherheitsbehörden des Bundes wie z. B. Bundespolizei oder Bundeskriminalamt fallen hierunter. Genauere Informationen hierzu können Sie dem Gesetzestext des § 3 IFG entnehmen.

Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses

Bei diesem Ausnahmefall (§ 4 IFG) werden Verfahren der Verwaltung jeglicher Art geschützt. Damit sollen Entwürfe und Vorarbeiten geschützt werden, deren vorzeitige Bekanntgabe dazu führen könnte, dass die Arbeiten an der bestimmten Aufgabe durch eine mögliche öffentliche Diskussion beeinträchtigt oder gar scheitern könnte. Nach Abschluss der Aufgabe können Sie dann über das Verfahren informiert werden.

Schutz personenbezogener Daten

Hierbei geht es um den Konflikt zwischen Informationsfreiheit auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite (§ 5 IFG). Ein Beispiel hierfür wäre, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin einen Antrag auf Einsicht in den Versorgungsbescheid eines entlassenen Staatssekretärs stellt. Würde die zuständige Behörde diesen herausgeben, wären Rückschlüsse auf Anzahl der Kinder, Mitgliedschaft in einer kirchlichen Vereinigung etc., möglich, selbst wenn Teile davon unkenntlich gemacht werden. Wenn der Dritte allerdings zustimmt, können die Informationen erteilt werden. Es ist auch denkbar, dass die Behörde entscheidet, dass das Recht des Dritten hinter dem Recht der oder des Antragstellenden zurücksteht. Hierbei kommt es unter anderem auf die Begründung des Antrags an.

Betroffen sind ausschließlich Daten, die einen Personenbezug aufweisen. Wenn Sie zustimmen, dass die personenbezogenen Daten unkenntlich gemacht werden, weil sie für die von Ihnen angefragten Informationen unerheblich sind, können Sie das Verfahren verkürzen.

Schutz geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Sowohl das geistige Eigentum als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundgesetz geschützt. Der Schutz von beiden Bereichen setzt sich durch § 6 IFG auch im Informationsfreiheitsrecht fort.

Auskünfte zu diesen geschützten Informationen dürfen Ihnen im Regelfall nur erteilt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Ausnahmen im Umweltinformationsrecht

Die Ausnahmetatbestände nach dem UIG sind etwas knapper, aber teilweise gleich oder ähnlich in den §§ 8 und 9 UIG festgehalten. Der große Unterschied besteht im UIG jedoch darin, dass die Behörde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben immer abwägen muss. So wäre z. B. bei nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen, aber einem überwiegenden öffentlichen Interesse, die Information herauszugeben.

Die Herausgabe von Informationen nach dem UIG kann auch abgelehnt werden, wenn

  • das Material gerade vervollständigt wird,
  • Schriftstücke noch nicht abgeschlossen oder
  • die Daten noch nicht aufbereitet sind.

 Gibt es jedoch ein hohes öffentliches Interesse an der Bekanntmachung, wäre die Ablehnung nicht zulässig.