Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Was ist eine Beteiligung Dritter?

Betrifft Ihr Antrag personenbezogene Daten, Urheberrechte oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten, müssen diese am Verfahren beteiligt werden.

eine Strichfigurträgt mehrere gestapelte Aktenordner
Quelle: ©strichfiguren-Adobe Stock

Wenn durch Ihre Anfrage personenbezogene Daten, Urheberrechte oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten betroffen sein können, müssen diese beteiligt werden. Dies geschieht, in dem die Behörde dem Dritten schriftlich die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gibt. Nach dem Eingang der Antwort entscheidet die Behörde dann, ob Sie Ihnen den Zugang zu der Information oder vielleicht nur zu Teilen der Information gewähren kann.

Normalerweise müssen Sie einen Antrag nach dem IFG oder UIG nicht begründen. Wenn jedoch die Belange Dritter betroffen sind, ist ausnahmsweise eine Begründung erforderlich. Dies hat den Hintergrund, dass dem Dritten die Entscheidung erleichtert werden soll, ob er der Veröffentlichung der Information zustimmt. Es gilt aber: Die betroffenen Personen können in die Übermittlung einwilligen, aber sie müssen es nicht.

In einem solchen Fall von Drittbeteiligung kann die Monatsfrist für die Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht eingehalten werden. Dies hängt damit zusammen, dass alleine die Frist für die Stellungnahme des Dritten schon einen Monat beträgt. Zudem könnte der Dritte beispielsweise darum bitten, bestimmte Teile der Informationen nicht herauszugeben. Dann müssten die Unterlagen entsprechend bearbeitet werden, was auch noch einmal Zeit in Anspruch nimmt.

Bei personenbezogenen Daten, die für Ihre Anfrage unerheblich sind, können Sie das Verfahren verkürzen, wenn Sie damit einverstanden sind, dass diese Daten unkenntlich gemacht werden.