Zensus - Das Volk wird gezählt
Nach geltendem EU-Recht muss alle 10 Jahre in jedem Mitgliedstaat eine Zählung der Bevölkerung (Zensus) durchgeführt werden. Bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die aufwändige Vorbereitung musste der Zensus auf das Jahr 2022 verschoben werden.

Die Ergebnisse der Zählung von 2022 liegen jetzt vor und sind auf der Internetseite des Statistischen Bundesamts einsehbar.
Die Geschichte der Volkszählungen in Deutschland hat maßgeblich auch das hiesige Datenschutzrecht geprägt: Das ursprüngliche Gesetz zur Durchführung einer Volkszählung im Jahr 1983 war vom Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswidrig erklärt und die Zählung damit gestoppt worden. Seitdem gehören das Volkszählungsurteil und das darin erstmals ausgeprägte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu den tragenden Säulen des Datenschutzes.
Registergestützter Zensus
Neben der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben dienen die Ergebnisse eines Zensus auch aus nationaler Sicht als unverzichtbare Planungsgrundlage zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Zu seiner Durchführung können verschiedene Methoden zur Anwendung kommen. Im Unterschied zur Volkszählung 1987, bei der noch alle erwachsenen Bürgerinnen und Bürger unmittelbar befragt worden waren (sog. Vollzählung), wurden schon für den Zensus 2011 in großem Umfang bestehende Datenbestände der staatlichen Verwaltung (Register) als Basisinformationen genutzt. Dieses Grundprinzip einer registergestützten Zählung wurde auch für den Zensus 2022 beibehalten. Dadurch konnten und können die Befragungen neben der grundsätzlich schriftlich durchgeführten Gebäude- und Wohnungserhebung bei den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten auf eine etwa 10 bis 12 % der Bevölkerung umfassende Stichprobe für die Haushalteerhebung beschränkt werden.
Diese Erhebungsmethode ist zwar aufwändig, mit Blick auf belastbare Ergebnisse aber verfassungskonform. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 19. September 2018 zum Zensusgesetz 2011 bestätigt. Durch den auf diese Weise ermöglichten Verzicht auf eine Vollerhebung kommt ein so gestalteter Zensus auch den Belangen des Datenschutzes entgegen.
Transparente und rechtskonforme Erhebungsverfahren
Da zur Durchführung eines Zensus in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, ist das gesamte Verfahren so zu gestalten, dass die betroffenen Personen nachvollziehen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Die Einhaltung des Gebots der Transparenz bei staatlichen Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt insbesondere dann, wenn die benötigten Informationen überwiegend nicht mehr unmittelbar bei den zur Auskunft Verpflichteten erhoben werden. Ein solches Vorgehen muss durch entsprechende Rechtsgrundlagen legitimiert werden. Dies sind im Kontext mit dem aktuellen Zensus hauptsächlich das Zensusvorbereitungsgesetz 2022 und das Zensusgesetz 2022.
Rechtsgrundlagen zum Zensus 2022
Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 werden vor allem die technischen und organisatorischen Vorbereitungen des Zensus durch das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter definiert und legitimiert. Das Zensusgesetz 2022 regelt insbesondere den konkreten Umfang und die Einzelheiten der Erhebungen und der Verwertung der Ergebnisse sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Danach umfassen die Erhebungen insbesondere:
- Datenbestände der Meldebehörden
- eine Gebäude- und Wohnungszählung bei Eigentümern und Verwaltern
- eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- die Erfassung der an Anschriften mit Sonderbereichen (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime) wohnenden Personen
An beiden Gesetzgebungsverfahren war BfDI beratend beteiligt und hat auch bei der Umsetzung dieser Gesetze durch Beratungs- und Kontrollbesuche beim Statistischen Bundesamt zur Sicherstellung datenschutzrechtlicher Belange aktiv beigetragen.