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Das Visa-Informationssystem

Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System zum Austausch von Visa-Daten innerhalb des Schengen-Raums, welches der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik dienen soll. Hauptziele des VIS sind es, die Verfahren der Visumbeantragung zu vereinfachen, die Kontrollen an den Außengrenzen zu erleichtern sowie die Sicherheit zu erhöhen.

es liegen zwei Reisepässe auf einer Weltkarte
Quelle: ©Mikel Wohlschlegel - stock.adobe.com

Das VIS hat seine Rechtsgrundlagen in der  VIS-Verordnung  (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008, die zwischenzeitlich mehrmals angepasst und erweitert wurde. Auf nationaler Ebene wurde der Zugriff auf die VIS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten im Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz - VISZG) ergänzend geregelt.

Zwecke des Visa-Informationssystems

Mit dem Austausch von im VIS gespeicherten Visa-Daten wird die Prüfung von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt und die Entscheidung über Verlängerung, Aufhebung und Annullierung von Visa bei den Visastellen erleichtert. Das VIS dient darüber hinaus zur Kontrolle von Visa und der Verifizierung und Identifizierung von Visumantragstellern bzw. -antragstellerinnen und Visuminhabern bzw. -inhaberinnen. Ferner erleichtert das VIS die Betrugsbekämpfung im Visaverfahren sowie die Kontrollen an Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Bei Vorliegen berechtigter Gründe können die Daten durch Strafverfolgungsbehörden auch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten genutzt werden.

Welche Daten werden verarbeitet?

Von Personen, die die Ausstellung eines Visums für einen Schengen-Staat bzw. assoziierten Staat beantragen, werden Fingerabdrücke von allen Fingern genommen. Darüber hinaus wird ein digitales Lichtbild von der antragstellenden Person erstellt. Zusammen mit den bei der Beantragung eines Visums abgegebenen Daten werden diese biometrischen Daten in einer zentralen Datenbank gespeichert. Dazu gehören in einigen Fällen auch die im Visumantrag enthaltenen Daten von einladenden Personen.

Personen, die regelmäßig in den Schengen-Raum reisen, haben nicht bei jeder Visumbeantragung erneut Fingerabdrücke abzugeben. Es kann auf die im VIS gespeicherten Fingerabdrücke für eine Dauer von fünf Jahren zurückgegriffen werden.

Datenschutz

Zugang zu den Daten im VIS haben nur die zuständigen Mitarbeiter in Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Zugriff nur in dem notwendigen Umfang erfolgt, wie er für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Speicherdauer beträgt höchstens fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Datum des Ablaufs des Visums, der Antragstellung oder der Visaänderung zu laufen. In einigen Fällen, so etwa wenn Antragstellende die Staatsbürgerschaft eines Schengen-Staates erwerben, sind die Daten vorzeitig zu löschen.

Die BfDI beaufsichtigt die Datenverarbeitungen im VIS durch die Bundesbehörden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche des Auswärtigen Amtes, des Bundesverwaltungsamtes und der Bundespolizei.

Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Austausch mit den Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie mit Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz statt, um die Koordination der datenschutzrechtlichen Aufsicht über das VIS sicherzustellen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihre Rechte als betroffene Person

Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft über ihre im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten. Auskunftsanträge können beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Der Antrag kann elektronisch oder postalisch gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier. Außerdem können Sie beantragen, dass fehlerhafte Daten berichtigt und rechtswidrig gespeicherte Daten gelöscht werden.

In Fällen, in denen Sie die Staatsbürgerschaft eines Schengen-Staates erworben haben, besteht grundsätzlich von Amts wegen die Verpflichtung, dass Ihre Daten gelöscht werden. Nach meinen Erkenntnissen bestehen derzeit Defizite in diesem Verfahren, sodass ich in diesen Fällen empfehle zusätzlich die Löschung beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen.

Sollten Sie Fragen zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Ausübung Ihrer Rechte benötigen, wenden Sie sich gerne an mich.