Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Zuständigkeit des BfDI für Gerichte

Der BfDI ist nach § 9 BDSG für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes zuständig. Hierzu zählen im Gegensatz zu den Amts- und Landgerichten die Bundesgerichte wie z.B. der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht.

Bei der datenschutzrechtlichen Aufsicht über Gerichte ist aber zu beachten, dass nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Gerichte nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der datenschutzrechtlichen Aufsicht des Datenschutzbeauftragten unterliegen. Im Bereich der justiziellen Tätigkeit ist das jeweilige Gericht selbst für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verantwortlich. Diese Regelung dient nach Erwägungsgrund 20 der Datenschutzgrundverordnung der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben.