Zuständigkeit der BfDI für Deutschen Bundestag
Mit Anwendbarkeit der DSGVO zum 25. Mai 2018 stellte sich die Frage, inwieweit die Vorschriften der DSGVO für den Deutschen Bundestag, die Fraktionen und Ausschüsse sowie einzelne Abgeordnete gelten und ob sie meiner datenschutzrechtlichen Aufsicht unterstehen. Im parlamentarischen Bereich werden personenbezogene Daten zu vielfältigen Zwecken verarbeitet. So werden beispielsweise Daten von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen von Petitionen oder Anfragen (z.B. aus den Wahlkreisen) verarbeitet. Gleiches gilt bei der Öffentlichkeitsarbeit, etwa über die eigene Homepage oder die vielfältigen Aktivitäten von Abgeordneten in sozialen Netzwerken. Nicht zuletzt sind Abgeordnete auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und verarbeiten auch auf diese Weise personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten. Besonders schwierig ist die Frage der Datenschutzaufsicht im Hinblick auf den Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit und die Freiheit der Mandatsausübung.
EuGH-Urteil vom 09.07.2020
Im Sommer 2020 entschied der EuGH (Urteil vom 09.07.2020, Az. C-272/19) aufgrund einer Vorlage des VG Wiesbaden, dass der Petitionsausschuss des hessischen Landtags Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. Aus der Begründung des Urteils ist zudem ersichtlich, dass der EuGH die DSGVO für unmittelbar anwendbar auch auf Datenverarbeitungen des Parlaments und seiner Mitglieder im Kernbereich parlamentarischer Tätigkeiten hält. Damit unterliegen die Fraktionen und Abgeordneten wie andere öffentliche Stellen des Bundes grundsätzlich meiner datenschutzrechtlichen Aufsicht. Mir ist allerdings bewusst, dass ich bei der Ausübung dieser Aufsicht die besondere Stellung der Mitglieder des Deutschen Bundestags als Teil der Legislative berücksichtigen muss. Hier gilt es, nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Absatz 2 Satz 2 GG sowie die Freiheit der Mandatsausübung durch ein Mitglied des Deutschen Bundestages (Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG) zu wahren. Die einzelnen Abgeordneten sind nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein jeder exekutiven Kontrolle entzogen. Dies ist aber in erster Linie eine eigene Angelegenheit des Deutschen Bundestages, der dabei im Rahmen seiner Parlamentsautonomie zu handeln hat.
Datenschutzgrundordnung des Deutschen Bundestags und Aufsicht der BfDI
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind derzeit unter Einbindung der BfDI im Gespräch, wie eine Datenschutzordnung des Deutschen Bundestags und wie eine den Besonderheiten des Parlaments und den Bestimmungen der DSGVO Rechnung tragende Regelung der datenschutzrechtlichen Aufsicht aussehen könnte. Vorerst wird sich die BfDI daher weiter auf ihre Beratungsaufgabe gegenüber Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränken.