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Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister (BZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Darin werden auf Grundlage des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) Entscheidungen der Gerichte, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden gesammelt.

Dokumentenausschnitt mit der Aufschrift Führungszeugnis
Quelle: © Bjoern Wylezich - stock.adobe.com

Konkrete werden im BZR folgende Entscheidungen geführt:

  • Strafgerichtliche Verurteilungen; Eingetragen werden auch Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden oder eine Sperre der Fahrerlaubnis
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
  • Vermerke über Schuldunfähigkeit

Verfahrenseinstellungen und Freisprüche werden nicht in das Register eingetragen!


Bei Führungszeugnissen, erweiterten Führungszeugnissen und Führungszeugnissen für Behörden handelt es sich um gebührenpflichtige Auszüge aus dem BZR zur Vorlage bei Dritten (z. B. Arbeitgebern). Die unbeschränkte Auskunft nach § 42 BZRG, dient der Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Auskunftsrechte der betroffenen Person. Sie wird daher kostenfrei erteilt.

Eintragungen und Verurteilungen werden nicht dauerhaft im BZR gespeichert. Nach einem gestaffelten System von Fristen werden Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen und nach weiterem Zeitablauf vollständig aus dem Register entfernt (§§ 33 und 45 BZRG).

Ein Antrag auf unbeschränkte Auskunft ist unter Angabe der folgenden Daten an das Bundesamt für Justiz zu richten.

  • Geburtsname
  • Familienname (wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
  • sämtliche Vornamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Tel.: 0228 410-40

Dort oder an einem von Ihnen benannten Amtsgericht können eventuelle Eintragungen im BZR eingesehen werden. Zu diesem Zweck muss die betroffene Person ihre Identität (Vorlage eines gültigen Personalausweises) nachweisen. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Es können jedoch handschriftliche Notizen gefertigt werden. Dass die Auskunft gemäß § 42 BZRG der betroffenen Person nicht in schriftlicher Form erteilt wird, dient dem Schutz der betroffenen Person. Hierdruch soll verhindert werden, dass unbefugte Stellen (z. B. Arbeitgeber) auf Umwegen eine unbeschränkte Auskunft sichten können, indem sie Druck auf dne Betroffenen ausüben.

Wenn aufgrund einer solchen unbeschränkten Auskunft aus dem BZR bei dem Betroffenen Zweifel entstehen, ob die Speicherung seiner Daten rechtmäßig ist, insbesondere ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Löschung eingehalten wurden, kann er sich zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Einzelfallprüfung an mich wenden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: