Rechtsextremismusdatei
Bei der Rechtsextremismusdatei (RED) handelt es sich um eine Datensammlung, die beim Bundeskriminalamt geführt wird. Sie dient der Aufklärung und der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und ist im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) geregelt.

Die RED ist eine gemeinsame, standardisierte zentrale Datei des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei, den Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Militärischen Abschirmdienstes (beteiligte Behörden).
Speichervoraussetzungen
Die beteiligten Behörden speichern in der RED Daten zu Personen, Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse und -geräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post. Bevor eine Behörde Daten in die RED eintragen darf, muss sie Erkenntnisse haben, dass die Daten zu einer Person mit einer ausreichenden Nähe zum gewaltbezogenen Rechtsextremismus gehören. Auch Kontaktpersonen können in die RED eingetragen werden. Die einzelnen Voraussetzungen sind im RED-G geregelt.
Zweck
Die RED ist ein sog. Kontaktanbahnungsinstrument. Eine beteiligte Behörde darf in der RED z. B. nach einer Person suchen, wenn es für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Gibt es zu der gesuchten Person einen Eintrag in der RED, kann sie in der RED zunächst nur die sogenannten Grunddaten sehen. Zusätzlich kann sie die Kontaktdaten der Behörde sehen, die den Eintrag in die RED eingestellt hat. So kann die abfragende Behörde prüfen, ob es sich tatsächlich um die gesuchte Person handelt. Dann kann sie mit der anderen Behörde Kontakt aufnehmen und, soweit es die geltenden Rechtsvorschriften erlauben, von ihr weitere Informationen erhalten. Nur im Eilfall kann die abfragende Behörde sofort den ganzen RED-Eintrag mit allen Daten einsehen.
Verdeckte Speicherung
Die beteiligten Behörden müssen grundsätzlich auch solche Daten in der RED speichern, die geheimhaltungsbedürftig sind. Diese können dann aber verdeckt gespeichert werden. Die abfragende Behörde erhält dann keinen Treffer. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, wird aber über die Suche informiert und kann mit der abfragenden Behörde Kontakt aufnehmen. Je nach Schutzbedürftigkeit kann auch von der Speicherung in der RED abgesehen werden.
Verantwortlichkeit, Datenschutz
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für einen Eintrag in der RED trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Abfrage trägt die abfragende Behörde. Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf die Daten ändern, berichtigen, in ihrer Verarbeitung einschränken und löschen. Die BfDI und die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder beaufsichtigen die Nutzung der RED durch die beteiligten Behörden (Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder). Alle zwei Jahre hat die BfDI eine Prüfung der RED-Nutzung vorzunehmen.
Betroffenenrechte
Betroffene Personen haben auch hier die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Auskunft erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der für den Eintrag verantwortlichen Behörde. Sind Daten verdeckt gespeichert, richtet sich die Auskunft nach den Vorschriften, die für die verantwortliche Behörde gelten.
Weitergehende Informationen zur Zusammenarbeit finden Sie in unserem Artikel Datenübermittlung und Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden.