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App-gesteuerte Paketautomaten

Die zunehmende Verbreitung von Paketautomaten, die sich nur noch mit Hilfe von Apps bedienen lassen, führt zu vielen Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Gewährleistung ihres Datenschutzes.

es liegt ein Smartphone in einer Frauenhand und ist vor einem Fach an einem Paketautomat
Quelle: ©Shi-stock.adobe.com

Paketautomaten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie ermöglichen den Empfang und den Versand von Sendungen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Paketshops. Hierbei kommen jedoch vermehrt Automaten zum Einsatz, für deren Bedienung eine Smartphone-App erforderlich ist.

Beispielsweise stellt die DHL Paket GmbH (DHL) immer mehr App-gesteuerte Packstationen ohne Bildschirm auf, die sich nur noch mit Hilfe der Post & DHL-App bedienen lassen. In diesem Zusammenhang haben viele Betroffene Fragen nach den mit der Nutzung der App verbundenen Datenverarbeitungen gestellt. Da bei der Abholung von Postsendungen aus App-gesteuerten Packstationen der DHL die Installation und Nutzung der Post & DHL-App erforderlich ist, werden dabei auch oft Begriffe wie „Digitalzwang“ oder „App-Zwang“ verwendet.

Datenschutzrechtliche Prüfung der Post & DHL-App

Der BfDI hat im Frühjahr 2024 die Funktionen der Post & DHL-App, die in seine Zuständigkeit für Postdienstleistungen fallen, datenschutzrechtlich geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass DHL die App datensparsam programmiert hat: Eine Registrierung ist für die Abholung von Paketen nicht notwendig, ohne Einwilligung erfolgt kein Tracking und die von DHL bei der Nutzung der App verarbeiteten Daten werden nicht an Dritte verkauft. Die App kann zur Abholung von Sendungen aus DHL-Packstationen datenschutzkonform verwendet werden.

Zwang zur App-Nutzung?

Die Frage nach einem „App-Zwang“ zur Abholung von Sendungen an Paketautomaten stellt sich nicht nur bei den von DHL betriebenen Packstationen, sondern bei allen Paketdienstleistern, die ähnliche Automaten betreiben.

App-Nutzung bei in Paketautomaten zur Abholung hinterlegten Sendungen

Im Rahmen der Novellierung des Postgesetzes (PostG) hat sich der BfDI dafür eingesetzt, dass die Abholung von Sendungen aus App-gesteuerten Paketautomaten nach erfolglosem Zustellversuch nicht als ein Regelfall der Zustellung normiert wird. Nach der Neuregelung, die am 19. Juli 2024 in Kraft getreten ist, sind Paketdienstleister verpflichtet, eine Sendung nach einem erfolglosen Zustellversuch am nächstgelegenen Hinterlegungsort für mindestens sieben Tage zur Abholung bereitzuhalten. Dabei hat der Gesetzgeber App-gesteuerte Paketautomaten zwar nicht als Hinterlegungsort ausgeschlossen. Es wurde aber die Möglichkeit eines Widerspruches in das Postgesetz aufgenommen: Nach § 13 Absatz 3 PostG sind Paketdienstleister verpflichtet, dem Empfänger die Möglichkeit einzuräumen, „der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen“. Mit anderen Worten: Empfänger können beim Paketdienstleister angeben, dass ihre Sendungen nicht in App-gesteuerten Paketautomaten hinterlegt werden sollen, wenn eine direkte Zustellung nicht möglich ist. Dieser Widerspruch kann für eine einzelne Sendung oder dauerhaft ausgesprochen werden. Über das Widerspruchsrecht und die Kontaktdaten des Paketdienstleisters zur Ausübung des Widerspruchsrechts muss der Empfänger informiert werden.

App-Nutzung bei gewünschter Zustellung an Paketautomaten

Das oben genannte Widerspruchsrecht aus § 13 Absatz 3 PostG gilt nur für Sendungen, die der Paketdienstleister nach einem erfolglosen Zustellversuch aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abholung bereithalten muss. Manche Paketdienstleister bieten als zusätzlichen Service daneben an, dass Kunden Sendungen direkt an Paketautomaten adressieren oder umleiten können. Dabei handelt es sich jedoch um freiwillige Dienstleistungen der Unternehmen, deren Konditionen daher auch relativ frei gestaltet werden können. Deshalb darf der Paketdienstleister hier die Nutzung einer App verbindlich vorsehen. Die Paketabholung mithilfe der App muss aber natürlich auch in diesen Fällen datenschutzkonform möglich sein.