Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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FAQ Brief und Paket

Sie haben sich gefragt, ob die Zustellkraft ein Paket vor der Tür abstellen darf oder an wen Sie sich wenden können, wenn ein Brief geöffnet bei Ihnen ankam? Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier Antworten.

zwei Pakete und viele verschieden große Briefe sind übereinander gestapelt
Quelle: ©Ruediger Nasse-stock.adobe.com

Paketzustellung

Dürfen meine Pakete einfach vor meiner Haustür / Wohnungstür abgestellt werden?

Seit der Neuregelung des Postgesetzes, die am 19. Juli 2024 in Kraft getreten ist, sind Postdienstleister gesetzlich verpflichtet, Pakete grundsätzlich an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen. Ist diese Übergabe nicht möglich, darf die Sendung auch einem Ersatzempfänger übergeben werden, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt. Hat der Empfänger mit dem Paketdienstleister vereinbart, dass er die Übergabe an eine bestimmte Person wünscht oder die Ablage der Sendung an einem vorab vereinbarten Ort angewiesen (z. B. in einer Paketbox oder mittels Abstellgenehmigung), so hat der Postdienstleister dies zu berücksichtigen. Eine Ablage vor der Haustür, ohne dass dieser Ablageort vom Empfänger angegeben wurde, sieht das Postgesetz nicht vor.

Für eine Reklamation sollten Sie sich zunächst an den Paketdienstleister wenden. Dieser wird darauf hinwirken, dass die Zustellung künftig wieder ordnungsgemäß erfolgen wird. Tritt danach keine Besserung ein, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden. Wenn Sie zusätzlich eine Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten vermuten, können Sie sich auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Darf die Paketzustellkraft bei der Paketübergabe Fotos machen?

Wenn Sie eine Abstellgenehmigung erteilt haben und das Paket am vereinbarten Ort abgelegt wird, dürfen Zusteller/Zustellerinnen die so erfolgte Zustellung mit einem Foto dokumentieren. Das Foto darf neben der Sendung aber nur so viel von der Umgebung zeigen, wie notwendig ist, um im Zweifelsfall die Ablage beweisen zu können. Personen, ganze Gärten oder Ähnliches dürfen nicht fotografiert werden.

Wenn Sie glauben, dass bei der Zustellung ungerechtfertigt Fotos gemacht wurden, sollten Sie sich zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters wenden, dort den Sachverhalt schildern und um Auskunft zu den von Ihnen gespeicherten Daten bitten. Gegebenenfalls können Sie gleichzeitig auch um Löschung der Aufnahmen bitten, deren Verarbeitung datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Sollten Sie mit der Antwort des Unternehmens nicht zufrieden sein, können Sie sich im Anschluss bei Bedarf an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ein Paket kam geöffnet / beschädigt / gar nicht an. Bei wem kann ich mich beschweren?

Zunächst sollten Sie den Kundenservice des Postdienstleisters kontaktieren. Lässt sich das Problem so nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an den Verbraucherservice Post oder die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur wenden.

Geöffnete Pakete werfen in der Regel keine datenschutzrechtlichen Fragen auf, hier ist aber unter Umständen das Postgeheimnis betroffen. Die Zuständigkeit für Verletzungen des Postgeheimnisses liegt bei der Bundesnetzagentur.

Darf ein an mich adressiertes Paket in der Nachbarschaft abgegeben werden?

Laut § 13 Absatz 1 Postgesetz ist eine Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, wenn eine Zustellung beim Empfänger nicht möglich ist und wenn der Empfänger nichts Gegenteiliges angewiesen hat.

Bei einer Ersatzzustellung wird nicht gegen den Datenschutz oder das Postgeheimnis verstoßen, selbst wenn Nachbarn dadurch Informationen über Sie und den Absender einsehen können.

Empfänger, die dies nicht wünschen, können Paketdienstleister entsprechend informieren. Allerdings muss diese Anweisung bei Bedarf sämtlichen Paketdienstleistern separat gegeben werden. 

Dürfen bei der Sendungsübergabe Ausweisdaten erhoben werden?

Ja, bestimmte Ausweisdaten dürfen verarbeitet werden. Nach § 69 Postgesetz können Postdienstleister vom Empfänger einer Postsendung verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder durch sonstige geeignete Ausweispapiere auszuweisen, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzustellen.

Hierbei ist es erlaubt, die Art und Nummer des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie das Ausstellungsdatum zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung zu speichern, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht. Dieses besondere Beweissicherungsinteresse der Postdienstunternehmen liegt unter anderem in haftungsrechtlichen Gründen bei der Zustellung nachweispflichtiger Sendungen (zum Beispiel Pakete oder eingeschriebene Briefe).

Verweigern Sie die Angabe der Daten, kann der Postdienstleister das Paket als unzustellbar an den Absender zurücksenden. Zur Herausgabe an den Empfänger ist er dann nicht verpflichtet.

Ob die Speicherung händisch, also durch Abschreiben der oben genannten Ausweisdaten, oder mit einem Scanner erfolgt, spielt keine Rolle. In Filialen der Postdienstleister kann dabei ein fest installiertes Gerät zum Scannen der Ausweise zum Einsatz kommen, bei der Zustellung an der Haustür ein Handscanner.

Im Jahr 2020 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen einer Kontrolle bei den in Deutschland marktführenden Postdienstleistern die bei der Zustellung eingesetzten Handscanner geprüft. Bei den Geräten und bei der Verarbeitung der im Rahmen der Zustellung erfassten Daten wurden keine strukturellen Datenschutzdefizite festgestellt. Die erfassten Daten werden ausreichend sicher verarbeitet und gemäß gesetzlicher Vorgaben gelöscht. Eine Datenweitergabe an Dritte ist in diesen Prozessen nicht vorgesehen.

Muss ich bei der Sendungsübergabe unterschreiben?

Aus Haftungsgründen liegt es im Interesse der Paketdienstleister, die ordnungsgemäße Zustellung einer Sendung zu dokumentieren. Eine Unterschrift des Empfängers ist als Beleg geeignet und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterschrift kann dabei auch auf einem elektronischen Handscanner geleistet werden.

Im Jahr 2020 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen einer Kontrolle bei den in Deutschland marktführenden Postdienstleistern die bei der Zustellung eingesetzten Handscanner geprüft. Bei den Geräten und bei der Verarbeitung der im Rahmen der Zustellung erfassten Daten wurden keine strukturellen Datenschutzdefizite festgestellt. Die erfassten Daten, wie zum Beispiel Ihre Unterschrift, werden ausreichend sicher verarbeitet und gemäß gesetzlicher Vorgaben gelöscht.

Darf zum Nachweis der Sendungsübergabe mein Fingerabdruck erfasst werden?

Nein. Mit Ausnahme von eventuell eingesetzten Smartphones haben die bei der Zustellung genutzten Handscanner auch gar keine Sensoren, um Fingerabdrücke zu erfassen. Zudem hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die von den Paketdienstleistern für die Sendungsübergabe vorgegebenen Arbeitsschritte überprüft: keiner sieht einen Fingerabdruck-Scan vor.

Es sind jedoch Fälle bekannt, bei denen der Eindruck entstanden ist, der Empfang einer Sendung sollte durch einen Fingerabdruck quittiert werden. Dabei handelte es sich jedoch um Kommunikationsschwierigkeiten mit den sich stets in Eile befindlichen Zustellkräften: Die Kunden sollten den Finger benutzen, um damit zu unterschreiben, weil der Stift/Stylus nicht zur Verfügung stand.  

Darf der Postdienstleister meine E-Mail-Adresse für Sendungsbenachrichtigungen verwenden? Woher hat er meine E-Mail-Adresse?

Sie dürfen über eine bevorstehende Zustellung einer Sendung nur dann informiert werden, wenn Sie zuvor in die Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse eingewilligt bzw. der Weitergabe Ihrer E-Mail-Adresse zugestimmt haben. Dies kann auch im Rahmen einer bereits bestehenden Kundenbeziehung (Kundenkonto) bei dem jeweiligen Postdienstleister erfolgen.

Haben Sie sich bei dem Postdienstleister online oder mittels App für einen entsprechenden Dienst registriert, sind Sie, Ihre Anschrift und Ihre E-Mail-Adresse bekannt. Es hängt vom Inhalt des bei der Registrierung geschlossenen Vertrages ab, ob Sie eine Einwilligung zur Benachrichtigung widerrufen können oder ob die Benachrichtigungen Teil des Vertrages mit dem Postdienstleister sind. Die Details können Sie den jeweiligen AGB und der Datenschutzerklärung entnehmen.

Postdienstleistern kann ggf. auch die E-Mail-Adresse des Empfängers vom Versender angegeben werden, um eine Sendungsbenachrichtigung zu veranlassen. Diese Weitergabe der E-Mail-Adresse darf jedoch nur nach Ihrer Einwilligung erfolgen. Prüfen Sie darum zunächst im Vertrag, den Sie mit dem Versender des Paketes geschlossen haben, ob Sie dort einer Weitergabe zugestimmt haben. Wenn Sie davon ausgehen, dass der Versender nicht korrekt gehandelt hat, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der für den Versender zuständigen Aufsichtsbehörde. Das ist die Landesdatenschutzbehörde in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz des Versenders befindet.

Die Prozesse bei den Postdienstleistern sehen keine werbliche Nutzung oder Weitergabe der auf diesem Wege erhaltenen E-Mail-Adressen vor.

Darf der Paketdienstleister Zollanmeldungen durchführen?

Paketdienstleister sind verpflichtet, Postsendungen aus einem Nicht-EU-Staat dem Zoll vorzustellen. Ob der Empfänger dieser Sendung Zölle oder Steuern bezahlen muss, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. In dem Faltblatt „Zoll und Post Internethandel“ informiert die Generalzolldirektion über Post- und Kuriersendungen aus dem Ausland und die Kosten, die für deren Empfänger anfallen können.

Die bei der zollamtlichen Abfertigung entstehenden Kosten werden zunächst durch den Postdienstleister getragen und im Anschluss dem Empfänger gemeinsam mit einem Entgelt für den Bearbeitungsaufwand des Postdienstleisters in Rechnung gestellt.

 

Briefzustellung

Ein an mich adressierter Brief kam geöffnet bei mir an. Was kann ich tun?

Die Beschädigung von Briefsendungen kann viele Gründe haben. So kann es sein, dass der Brief versehentlich in der Nachbarschaft eingeworfen wurde. Dort wurde der Brief geöffnet, ohne zunächst auf die Adresse zu schauen - als der Fehler bemerkt wurde, wurde der Brief kommentarlos in Ihren Briefkasten gelegt. Eventuell erfolgte eine Beschädigung des Umschlags auch, weil Ihr Brief nicht korrekt durch eine der Sortiermaschinen gelaufen ist.

Wenn Sie hier eine Verletzung des Brief- oder Postgeheimnisses vermuten, sollten Sie sich zunächst an das Postunternehmen wenden und dort um Klärung bitten. Lässt sich das Problem so nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an den Verbraucherservice Post oder die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur wenden. Wenn Sie zusätzlich eine Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten vermuten, können Sie sich auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

In meinen Briefkasten werden Briefe eingeworfen, die nicht an mich adressiert sind. An wen kann ich mich wenden?
Meine Briefe werden bei Nachbarn eingeworfen, obwohl sie korrekt an mich adressiert sind. An wen kann ich mich wenden?

Die Postdienstleister sind zur ordnungsgemäßen Ausführung der Zustellung verpflichtet. Briefe müssen in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen oder persönlich übergeben werden. Werden Briefe wiederholt in den falschen Briefkasten eingeworfen, sollten Sie dies unmittelbar beim Postunternehmen reklamieren. Tritt danach keine Besserung ein, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden.

Meine Adresse wurde an einen Adresshändler weitergegeben. Nun bekomme ich Post von fremden Unternehmen. Was kann ich tun?

In den meisten Fällen können Sie dem Kleingedruckten der Werbesendungen entnehmen, woher der Absender Ihre Adresse hat. Sie sollten den betrieblichen Datenschutzbeauftragten dieses Unternehmens anschreiben, um Auskunft bitten, woher das Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten hat, die weitere Verarbeitung Ihrer Daten untersagen und um Löschung Ihrer Daten bitten.

Achten Sie darauf, beim Abschluss von Verträgen, bei Preisausschreiben und Ähnlichem einer Weitergabe Ihrer Adresse für Werbezwecke nicht zuzustimmen.

Im Übrigen unterliegen die Tochterunternehmen der Deutschen Post AG, die sich mit Adresshandel befassen, etwa die Deutsche Post Direkt GmbH, nicht der Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, denn der Adresshandel zählt nicht zu den Postdienstleistungen. Zuständige Landesaufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, im Falle der Deutsche Post Direkt GmbH also die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Ich bin umgezogen. Woher kennt Firma XYZ meine neue Adresse?

Eine Adressweiterabe kann verschiedene gesetzliche Grundlagen haben. Im Postgesetz ist zum Beispiel geregelt, dass Postdienstleister, die Kenntnis über eine Adressänderung haben, diese Information auch anderen Postdienstleistern mitteilen müssen, sofern dies im Rahmen der Zustellung einer Sendung erfolgt. Konkret bedeutet das, dass Sie einen Nachsendeauftrag nur einmal stellen müssen. Wenn andere Postdienstleister merken, dass Sie unter Ihrer alten Adresse nicht mehr zu erreichen sind, können sie (müssen aber nicht) bei anderen Postdienstleistern nachfragen, ob es für Ihre alte Anschrift einen Nachsendeauftrag gibt. Die so übermittelten Adressen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Beim Ausfüllen eines Nachsendeauftrags empfiehlt es sich genau zu prüfen, welche der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen Sie hinzubuchen. In manchen Fällen geben Sie damit auch die Einwilligung, Ihre Adressänderung weiteren Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Vor einer Zustimmung ist es ratsam, das Kleingedruckte über diese Zusatzdienste zu lesen und mit den individuellen Bedürfnissen abzugleichen.

Welche Möglichkeiten habe ich, bei der Stellung eines Nachsendeauftrags auf die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einzuwirken?

Beim Ausfüllen eines Nachsendeauftrags empfiehlt es sich, genau zu prüfen, welche der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen Sie hinzubuchen. In manchen Fällen geben Sie damit auch die Einwilligung, Ihre Adressänderung weiteren Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Vor einer Zustimmung ist es ratsam, das Kleingedruckte über diese Zusatzdienste zu lesen und mit den individuellen Bedürfnissen abzugleichen.

 

Allgemeine Fragen zum Datenschutz bei Paket-/Postdienstleistern

Welche personenbezogenen Daten werden bei der Erbringung von Postdienstleistungen verarbeitet?

Im Wesentlichen verarbeitet ein Postdienstleister Empfänger- und Absenderangaben der Postsendungen zur ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen. Das sind

  • Name,
  • Straße und Hausnummer,
  • Postleitzahl mit Bestimmungsort sowie
  • gegebenenfalls Angaben zu Postfach und Filiale.

Wenn Sie die ordnungsgemäße Zustellung einer Sendung quittieren, werden unter Umständen Ausweisdaten und Ihre Unterschrift erfasst.

Zudem verarbeitet der Postdienstleister weitere Daten, die Sie dem Unternehmen zusätzlich im Rahmen der Nutzung eines Kundenkontos, bei Erteilung einer Vollmacht oder bei vertraglichen Vereinbarungen geben. Einige Postdienstleister bieten auch Apps oder Online-Shops an. Wie die dort erfassten personenbezogenen Daten genutzt werden, können Sie den entsprechenden Datenschutzerklärungen entnehmen. Ohne Ihre Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage dürfen Ihre personenbezogenen Daten nicht zweckentfremdet oder weitergegeben werden. Für die datenschutzkonforme Verarbeitung dieser Daten sind die Postdienstleister verantwortlich.

Für personenbezogene Daten, die sich in einer Postsendung befinden (Inhaltsdaten), ist der jeweilige Absender verantwortlich. Bei Fragen zum Inhalt einer Postsendung wenden Sie sich bitte direkt an den Absender.

Nur in Ausnahmefällen darf ein Postdienstleister Sendungen öffnen. Dabei eventuell verarbeitete personenbezogene Daten werden nur zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe genutzt.

Wie kann ich beim Postdienstleister Auskunft über die von mir gespeicherten personenbezogenen Daten einholen?

Wenden Sie sich an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters und bitten Sie um Auskunft zu Ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO. Eine Anfrage per E-Mail genügt, insbesondere der Versand per Einschreiben ist nicht notwendig. Das Unternehmen muss Sie innerhalb eines Monats über die gespeicherten Daten informieren. In begründeten Fällen kann diese Frist auf drei Monate verlängert werden.

Sollten Sie mit der Reaktion des Postdienstleisters nicht zufrieden sein, können sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ich habe mich beim Datenschutzbeauftragten eines Postdienstleisters beschwert. Wie lange muss ich auf die Antwort warten?

Sofern Sie das Unternehmen um Auskunft (nach Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (nach Artikel 16 DSGVO), Löschung (nach Artikel 17 DSGVO) oder zu anderen Betroffenenrechten aus Kapitel 3 der DSGVO kontaktiert haben, müssen Sie innerhalb eines Monats über Ihr Anliegen informiert werden. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass diese Fristen nur für die oben genannten Anfragen nach Artikel 15 bis 22 DSGVO gelten. Für andersartige Fragen gelten diese Fristen nicht – hier liegt es im Ermessen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wann er Ihnen antwortet.

Ein Postdienstleister hat fälschlicherweise personenbezogene Daten von mir gespeichert. Was kann ich tun?

Wenden Sie sich zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters und schildern Sie kurz den Sachverhalt. Sofern Sie eine Sendungsnummer oder Ähnliches haben, übermitteln Sie diese Informationen, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Wenn gewünscht, bitten Sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten um Auskunft zu Ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO. Gegebenenfalls können Sie direkt auch um anschließende Löschung dieser Daten gemäß Artikel 17 DSGVO bitten.

Das Unternehmen muss Sie innerhalb eines Monats über die gespeicherten Daten oder zur Löschung Ihrer Daten informieren. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass diese Fristen nur für die oben genannten Anfragen nach Artikel 15 und 17 gelten. Für andersartige Fragen, bei denen Sie nicht betroffene Person im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sind, gelten diese Fristen nicht.

Warten Sie dann die Antwort des Postdienstleisters ab. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, können sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ich glaube, dass das Produkt XYZ nicht datenschutzkonform ist. Was kann ich tun?

Zunächst empfiehlt es sich, mittels Suchmaschine zu recherchieren, was der Bundes- oder die Landesdatenschutzbeauftragten oder aber die Verbraucherzentralen und vergleichbare Organisationen zu diesem Thema bereits veröffentlicht haben. Oft führen diese Informationen zu einem besseren Verständnis der Problematik. Sie können auch beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens nachfragen. Sollten Sie weitergehende Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an die zuständige Landesdatenschutzbehörde oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.