Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Nachsendeverfahren am Beispiel der Deutschen Post AG

Mit dem Nachsendeverfahren bietet die Deutsche Post AG einen Service an, der die Post an eine dauerhaft oder vorübergehend geänderte Anschrift weiterleitet.

Landkarte mit einem Paket und Standortsymbol
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Als marktbeherrschendes Unternehmen ist die Deutsche Post AG gesetzlich verpflichtet, Ihre geänderte Anschrift auf Nachfrage auch anderen Postdienstleistern zu übermitteln. Die Postdienstleister dürfen die Adressdaten nur zum Zweck der ordnungsgemäßen Auslieferung von Postsendungen nutzen.

Bei dem Nachsendeauftrag der Deutschen Post AG können Sie zusätzlich die optionale Dienstleistung „Umzugsmitteilung“ buchen. In diesem Fall willigen Sie ein, dass Informationen über Ihre Adressänderung von der Deutschen Post AG, einem Tochterunternehmen der Deutschen Post AG oder anderen Postdienstleistern Geschäftskunden auf Abfrage zur Verfügung gestellt werden. Die abfragenden Unternehmen müssen allerdings Ihre alte Adresse kennen und zudem planen, Sie postalisch zu kontaktieren – dann dürfen sie unter Angabe der alten Adresse prüfen, ob sich Ihre Anschrift geändert hat. Im Erfolgsfall wird dem abfragenden Unternehmen Ihre neue Anschrift mitgeteilt.

Die hohe Anzahl von Anfragen, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu diesem Thema erhält, macht deutlich, dass es sinnvoll ist, genau zu prüfen, welche der optionalen Dienstleistungen zum Nachsendeauftrag Sie zusätzlich buchen. Vor einer Zustimmung ist es ratsam, das Kleingedruckte über diese Zusatzdienste zu lesen und mit den individuellen Bedürfnissen abzugleichen.   

Die Einwilligung kann jederzeit, das heißt auch nachträglich gegenüber der Deutschen Post AG zurückgenommen werden.