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Social Media Kanäle bei Bundesbehörden

Viele Bürgerinnen und Bürger haben die Befürchtung, dass sie bei Nicht-Nutzung der Social Media Kanäle von öffentlichen Stellen des Bundes nicht im gleichen Maße informiert werden wie jene, die auf den entsprechenden Social Media Plattformen registriert sind.

schwebende Buttons auf denen die Logos von Messengerdiensten stehen
Quelle: ©BiljaST- pixabay

Manche wünschen sich sogar, dass die öffentlichen Stellen des Bundes dazu verpflichtet werden, dieselben Informationen, die sie auf sozialen Netzwerken teilen, auch auf ihren Webseiten zur Verfügung zu stellen.

Mittels sozialer Medien ist es öffentlichen Stellen möglich, auf schnellem Wege Informationen an Bürgerinnen und Bürger herauszugeben, Personal zu rekrutieren, über Veranstaltungen zu informieren und insbesondere auch jüngere Menschen zu erreichen. Kurzum nutzen öffentliche Stellen soziale Medien auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) häufig für ihre Öffentlichkeitsarbeit.

Öffentliche Stellen unterliegen bei der Ingebrauchnahme von sozialen Medien jedoch einer vornehmlich rechtsstaatlich begründeten Vorbildfunktion, insbesondere vor dem Hintergrund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), die auch bei der Nutzung von Social Media gilt. Meine hierzu geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken beim Einsatz derartiger Kanäle hat der BfDI bereits in mehreren Rundschreiben geäußert. Einen Link zu den Rundschreiben finden Sie in der Fußzeile dieses Internetbeitrages.

Von Bedeutung bei der Nutzung von Social Media Angeboten durch öffentliche Stellen ist weiter, dass bereitgestellte Informationen nicht allein auf Social Media Plattformen abrufbar sein sollten, sondern die gleichen Inhalte immer auch auf alternativem Wege (z.B. Homepage, Broschüre) zur Verfügung gestellt werden sollen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei in aller Regel um datenschutzfreundlichere Alternativen im Vergleich zu Social Media-Kanälen handeln dürfte. Auch wenn es zum Teil möglich ist als Nicht-Nutzende/r die Inhalte eines Social Media-Kanals aufzurufen, werden Nutzende auch hierbei regelmäßig ähnlich intensiv wie registrierte und angemeldete Nutzende getrackt, so dass auch ein solches Vorgehen keine datenschutzrechtlich zu befürwortende Alternative darstellt.

Eine allgemeine Untersagung der Nutzung von Social Media von Bundesbehörden kann der BfDI allerdings rein rechtlich nicht aussprechen. Eine Untersagung kann der BfDI immer nur in einem begründeten Einzelfall jeweils gegen eine konkrete Behörde aussprechen.

Exemplarisch zu nennen ist hier die Untersagung des Betreibens einer sogenannten Facebook Fanpage gegenüber dem Bundespresseamt wegen datenschutzrechtlicher Mängel.

Die Zulässigkeit der Nutzung dieser Facebook Fanpage wird aktuell noch gerichtlich geklärt. Vor diesem Hintergrund sieht der BfDI aktuell von weiteren Untersagungen ab.

Sollten dem BfDI Umstände bekannt werden, dass eine öffentliche Stelle des Bundes bzw. eine Bundesbehörde bestimmte Informationen ausschließlich auf sozialen Medien und nicht anderweitig an Bürger kommuniziert, so leitet der BfDI selbstverständlich eine entsprechende Prüfung ein. Bürgerinnen und Bürger sollen stets die Möglichkeit haben, Informationen von öffentlichen Stellen des Bundes auf einem möglichst datenschutzfreundlichen Weg zu erhalten.