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Zählpixel

Der Einsatz von sogenannten Zählpixeln lässt sich auf Webseiten immer häufiger beobachten. Hierbei ist die rechtliche Einordnung des Zählpixels (Tracking oder nicht, Einwilligung oder nicht?) den Webseitenbetreibern nicht immer klar. Folgender Artikel soll Anbietern von digitalen Diensten hierzu etwas mehr Klarheit geben.

mehrere kleine Kästchen mit dem Wort Zählpixel stehen zwischen vielen Computerzahlen

Als Zählpixel werden zumeist 1x1-Pixel große grafische Elemente auf Webseiten verstanden, welche von einem Server an den Client ausgeliefert werden. Regelmäßig ermöglichen Zählpixel eine Logdatei-Aufzeichnung und eine Logdateianalyse von html-Dokumenten, die für statistische Auswertungen von Telemedienangeboten (Webseiten/Apps) und E-Mails verwendet werden können.

Aufgrund der geringen Größe der jeweiligen Grafik entsteht kaum Last für die Übermittlung und die Ladezeit des Elementes ist gering. Außerdem hat die jeweilige Grafik keine sichtbaren Auswirkungen auf die optische Darstellung der Telemedienangebote oder E-Mails, da die kleinen Dimensionen der Zählpixel von den nutzenden Personen nicht wahrgenommen werden.

Damit ein Zählpixel vom Server ausgespielt werden kann, muss in einer ausgelieferten html-Seite der jeweilige Zählpixel eingebettet sein. Die Einbettung des Zählpixels ist dem Telemedienanbieter zuzuordnen. Aufgrund der Einbettung in der html-Seite fordert der Client die Grafik vom Server automatisch an. Der Server registriert die Anforderung der Grafik und liefert diese an den Client aus.

Datenschutzrechtliche Einordnung

1. Bewertung nach TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Für die rechtliche Bewertung des Einsatzes von Zählpixeln gilt zunächst § 25 Absatz 1 des TDDDG. Denn beim Austausch von Inhalten über das Internet werden im konkreten Kontext, aufgrund der eingesetzten technischen Protokolle wie Transmission Control Protocol/Internet Protocol (TCP/IP) und Hypertext Transfer Protocol (httpHypertext Transfer Protocol) zwangsläufig eindeutige Merkmale der Endeinrichtung und des Servers kommuniziert. Es werden Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzenden gespeichert oder es findet ein Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung (temporär) gespeichert waren, statt.

Beim Einsatz eines Zählpixels greift nicht die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 2 TDDDG. Hintergrund: Der Einsatz eines Zählpixels ist technisch nicht unbedingt erforderlich, damit der Anbieter des digitalen Dienstes (Webseite/App oder E-Mail) einen vom Nutzenden ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Nutzende möchte die Inhalte des digitalen Dienstes (z.B. einer Webseite) einsehen bzw. erhalten. Das grafische Element kann, in Abgrenzung zum digitalen Dienst selbst, nicht als Bestandteil des ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes gewertet werden. Der Zählpixel ist nämlich nicht technisch erforderlich, um den jeweiligen digitalen Dienst betreiben zu können. Deshalb fällt der Einsatz eines Zählpixels auch nicht unter die Ausnahme nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG.

Diese Ausführungen werden von der Orientierungshilfe der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien (kurz: OH Telemedien) (Rdn. 21) gestützt: denn beim Aufruf eines digitalen Dienstes werden zwangsläufig Daten übermittelt. Zwar wird hiernach die Übermittlung der öffentlichen IP-Adresse der Endeinrichtung regelmäßig nicht als Zugriff nach § 25 Abs. 1 TDDDG zu werten sein. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dass es sich bei der Übermittlung der öffentlichen IP-Adresse der Endeinrichtung um die Übermittlung handelt, die zum Ausspielen des ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes zwingend erforderlich ist. Ein Zählpixel fällt jedoch - wie oben ausgeführt - nicht in diese Kategorie.

Soweit die OH Telemedien Ausführungen zu Anwendungsbeispielen und Prüfkriterien für den Ausnahmetatbestand nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG macht, (Rdn. 85) wird in der OH Telemedien insbesondere klargestellt, dass pauschale Prüfkriterien zum Thema Reichweitenmessung schwierig sind. Die OH Telemedien nennt ausdrücklich auch die Technologie „Zählpixel“ (Rdn. 86). An gleicher Stelle wird in der OH aber gerade darauf aufmerksam gemacht, dass ein rechtskonformer Einsatz von Zählpixeln nur dann denkbar erscheint, wenn hierdurch keine personenbezogenen und keine weiteren Nutzerdaten ermittelt werden. Das ist aus Sicht des BfDI aber beim Einsatz eines Zählpixels der Fall.

2. Bewertung nach DSGVO

Bei den übermittelten Werten handelt es sich unter anderem um Informationen, die für eine beidseitig zielgerichtete Server-Client-Kommunikation eingesetzt werden. Somit sind es Informationen, die mit einer konkreten (temporär eindeutigen) Endeinrichtung und damit (unter Zuhilfenahme von Informationen eines Dritten) auch einer konkreten Person zugeordnet werden können. Demnach sind diese Informationen als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1DSGVO zu werten. Personenbezogene Daten werden bei dem Einsatz von Zählpixeln verarbeitet, sodass die DSGVO Anwendung findet.

Die Einbindung eines Zählpixels im eigenen digitalen Dienst ist dem jeweiligen Anbieter dieses digitalen Dienstes zuzuschreiben. Der Anbieter entscheidet bei der Gestaltung des digitalen Dienstes über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung und ist damit auch Verantwortlicher für die Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Fazit

Ein Zugriff auf die Endeinrichtung der Nutzenden durch Einsatz eines Zählpixels erfordert nach § 25 Abs. 1 TDDDG die Einwilligung der nutzenden Person. Das bedeutet, dass der jeweilige Anbieter des digitalen Dienstes eine wirksame Einwilligung zu erheben hat, sofern er bei einem digitalen Dienst einen Zählpixel einsetzen möchte.
Außerdem werden bei Einsatz eines Zählpixels auch stets personenbezogene Daten erhoben, so dass die DSGVO anwendbar ist.

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Verweis auf die "Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien" der DSK