Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Videokonferenzdienste

Videokonferenzdienste sind ein wesentlicher Bestandteil unseres digitalen Miteinanders. Es ist wichtig, hierbei die datenschutzrechtlichen Belange mit im Blick zu behalten. Dies gilt für Anbieter, aber ebenso auch für die Nutzenden entsprechender Dienste.

eine Frau mit Kopfhörer sitzt vor einem Laptopbildschirm auf dem viele Kacheln mit Personen abgebildet sind
Quelle: ©DisobeyArt - stock.adobe.com

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in und durch Videokonferenzdienste müssen insbesondere dem Risiko angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind also daran zu bemessen, welche konkreten personenbezogenen Daten verarbeitet werden – und welche Risiken aus dieser Datenverarbeitung für die betroffenen Personen erwachsen.

Der kommerzielle Anbieter eines Videokonferenzsystems ist ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetztes (TKG) und damit zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und des TKG verpflichtet. Außerdem muss er die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 165 TKG und Art. 32 DSGVO einhalten. Der kommerzielle Anbieter des Videokonferenzsystems ist im Zusammenhang mit der Erbringung des Dienstes Videokonferenz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle zu qualifizieren. Die datenschutzrechtliche Zuständigkeit für kommerzielle Anbieter von Videokonferenzsystemen liegt bei der BfDI.

Welche Inhalte und personenbezogenen Daten Gegenstand einer Videokommunikation sind, wird im Gegensatz dazu von den jeweiligen Anwendern des Systems bestimmt. Mit Blick auf diese personenbezogenen Daten ist daher der Anwender des Systems datenschutzrechtlich verantwortlich.

Die BfDI hat die Handreichung Datenschutzrechtliche Anforderungen an kommerzielle Anbieter von Videokonferenzdiensten erarbeitet, die einen Überblick über die rechtlichen und technischen Anforderungen an die Erbringer kommerzieller Videokonferenzdienste ermöglich soll.

Die unter den folgenden Links zu findenden Hinweise und Orientierungshilfen anderer Datenschutz-Aufsichtsbehörden und der DSK können bei der Auswahl eines geeigneten und datenschutzkonformen Videokonferenzsystems helfen.

Datenschutzrechtliche Anforderungen an kommerzielle Anbieter von Videokonferenzdiensten

Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz

Checkliste der Datenschutzkonferenz

Handreichung des Baden-Württembergischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu Videokonferenzsystemen

Hinweise der LfDI Berlin