Bestandsdatenauskunft nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei der manuellen Bestandsdatenauskunft nach § 174 TKG handelt es sich um die Verpflichtung von Telekommunikationsdienste-Anbietern, den jeweils zuständigen Behörden Auskunft zu den bei ihnen gespeicherten Kundendaten zu geben.

Der manuellen Bestandsdatenauskunft müssen Telekommunikationsdienste-Anbieter nachkommen, sofern dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes des Bundes oder der Länder und weiterer Behörden erforderlich ist. Die Auskunftspflicht bezieht sich dabei auf die von den TK-Anbietern erhobenen Bestandsdaten sowie die nach § 172 TKG erhobenen Daten.
Bestandsdaten sind dabei in erster Linie:
- Name
- Anschrift
- weitere Kontaktdaten des Kunden
- vom Provider dem Kunden zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (z.B. Handy-PIN)
Nicht zu den Bestandsdaten zählen die sogenannten Verkehrsdaten, also die erst bei der eigentlichen Telekommunikation anfallenden Verbindungsdaten. Das Verfahren als solches ist nicht neu, sondern schon seit jeher im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen. Eine Neuregelung wurde zunächst, aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Januar 2012 („Bestandsdatenauskunft I“) notwendig. In diesem Beschluss hatte das BVerfG die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens (insbesondere in formeller Hinsicht) beanstandet. Der Gesetzgeber musste deswegen die bestehenden Regelungen überarbeiten.
§ 174 Abs. 1 S. 3 TKG stellt ausdrücklich klar, dass die Auskunftspflicht auch Informationen zum Inhaber eines Anschlusses umfasst, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische (öffentliche) Internet-Protokoll (IP)-Adresse zugeordnet war.