Elektromobilität
Elektromobilität soll einen erheblichen Beitrag zur Reduktion der CO²-Emissionen. Mit den bislang am Markt befindlichen Modellen hält aber auch die Digitalisierung in besonderem Maße Einzug. Dies hat Auswirkungen auf den Datenschutz.
Elektromobilität soll einen erheblichen Beitrag zur Reduktion der Emissionen und Abhängigkeit von Öl sowie zur Stärkung des Industriestandortes Deutschland leisten. Der Nationale Entwicklungsplan Elektromobilität der Bundesregierung sieht vor, bis 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen. Das Etappenziel, bis Ende 2020 1.000.000 Elektrofahrzeuge in Deutschland in Verkehr gebracht zu haben, wurde zwar deutlich verfehlt, jedoch wurden alleine 2020 194.200 Pkw mit Elektroantrieb zugelassen – dreimal mehr als im Vorjahr.
Die am 3. Mai 2010 gebildete Nationale Plattform Elektromobilität wurde 2019 zur Nationalen Plattform für die Mobilität der Zukunft erweitert und damit vor allem mit dem Thema Digitalisierung verknüpft. Hier erarbeiten Vertreter aus Industrie, Wissenschaft und Politik Umsetzungsschritte, um Deutschland als Leitmarkt und Leitanbieter für die Mobilität der Zukunft zu etablieren. Im Rahmen des nationalen Entwicklungsplanes Elektromobilität gab und gibt es eine Vielzahl von geförderten Forschungsprojekten und Modellregionen, die sich der Elektromobilität widmen.
Zukünftig könnten Elektromobile auch ein Akteur des Smart Grid, dem neuen intelligenten Stromnetz sein. Hier sind Szenarien mit Zugriffsmöglichkeiten auf die Batterie als Speicher denkbar. Elektromobile könnten damit auch Bestandteile der Heimvernetzung mit weiteren intelligenten Haushaltsgeräten sein. Doch was hat das Thema Elektromobilität mit Datenschutz zu tun?
Datenschutzaspekte der Elektromobilität
Die Infrastruktur aus Ladesäulen, die Anbindung an das intelligente Stromnetz sowie an elektronische Kommunikationsdienste sowie deren Verknüpfung mit Navigationshilfen und anderen Fahrunterstützungssystemen darf nicht zu einer individuellen Verhaltenskontrolle für die Nutzer von Elektrofahrzeugen führen. So muss vermieden werden, dass umfangreiche Bewegungsbilder der Nutzer entstehen, aus denen sich Rückschlüsse auf Gewohnheiten der Betroffenen ziehen lassen. Derartige Bewegungsprofile haben aufgrund der technisch möglichen Genauigkeit eine hohe Aussagekraft, je nachdem lassen sich aus Aufenthaltsorten, Verweildauern, zurückgelegten Strecken umfangreiche Persönlichkeitsprofile erstellen.
Im Zuge der Elektromobilität ist mit einem hohen Aufkommen an personenbezogenen Daten sowie einer Vielzahl von Daten verarbeitenden Stellen zu rechnen, so dass der Datenschutz einen wesentlichen Erfolgsfaktor darstellt. Auch Aspekte der Datensicherheit müssen insbesondere bei der Anbindung an das intelligente Stromnetz ("Smart Grid") frühzeitig beachtet werden. Sofern hier die Datensicherheit nicht gewährleistet wird, könnte die kritische Infrastruktur des Stromnetzes gefährdet sein.
Auf Anregung des BfDI ist 2013 am Karlsruher Institut für Technologie eine Forschungsarbeit entstanden, die sich mit den datenschutzrechtlichen Aspekten der Elektromobilität auseinandersetzt. In der Forschungsarbeit werden Szenarien und Modelle der Elektromobilität in einer öffentlichen Ladeinfrastruktur betrachtet und die dabei auftretenden Abläufe und Datenflüsse untersucht. Diese Forschungsarbeit hat auch nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes im Jahr 2016 nichts von ihrer Aktualität eingebüßt.
Forderungen
Mit dem 3. Fortschrittsbericht der Nationalen Plattform Elektromobilität wird auch die Forderung des BfDI gewürdigt, den Datenschutz und die Datensicherheit bereits in der Konzeptionsphase beim Aufbau der neuen Mobilitätskonzepte zu berücksichtigen. Der Absicht, dabei den Ansatz eines „Privacy by Design“ mitzudenken, müssen nun auch die entsprechenden Taten folgen. Bei der Entwicklung der möglichen Geschäftsmodelle rund um die Elektromobilität sollen im Sinne eines „Privacy by Default“ dabei auch solche Modelle berücksichtigt werden, die eine anonyme Nutzung von Elektromobilitätsangeboten ermöglichen. Beispielsweise eine Abrechnung von Ladevorgängen über den vertraglich gewählten Stromanbieter für den Hausstrom mag der eine oder die andere vielleicht bequem finden, es sollte aber immer auch möglich sein, Ladestrom mit anonym erwerbbaren Prepaid-Karten zu beziehen.
Zusatzinformationen
Weitere Informationen
- Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- Anonymisierung - Eine Standortbestimmung zwischen der DSGVO und dem TKG
- Position des BfDI für eine Übergangslösung zur Pseudonymisierung der Last- und Zählerstandgänge nach § 52 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz Version 1.1
- Vorratsdatenspeicherung
- Datenschutz-Folgenabschätzungen und Listen von Verarbeitungsvorgängen
- Das Standard-Datenschutzmodell