Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
Hinweis:
Sollten Sie als Vertreter(in) einer Kirche oder einer religiösen Vereinigung oder Gemeinschaft davon ausgehen, die Voraussetzungen des Artikels 91 DSGVO zu erfüllen, wird darum gebeten, sich unter Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen (Bestehen der datenschutzrechtlichen Regelungen zum 25. Mai 2016, Anpassung dieser Regelungen an die DSGVO, Anforderungen an die datenschutzrechtliche Aufsicht gemäß Kapitel VI DSGVO) an die für das Sitzland zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 91 DSGVO prüfen und Sie sowie die übrigen Aufsichtsbehörden über das Ergebnis dieser Prüfung informieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BDSG sicherstellen.