Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Beschluss zur sachlichen Zuständigkeit für E-Mail und andere Over-the-top (OTT)-Dienste

Datum 20.09.2019

Dieser Beschluss der DSK auf Basis des Urteils des EuGH vom 13. Juni 2019 (Az. C –193/18) regelt die Auslegung des Begriffs des „Telekommunikationsdienstes“ vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen. Demnach sind Webmaildienste keine Telekommunikationsanbieter und somit sind die Landesaufsichtsbehörden zuständig für die Datenschutzaufsicht. Für die Aufsicht über Messenger-Dienste bleibt der BfDI zutändig.