Entschließung – Datenschutz braucht Landgerichte auch erstinstanzlich
Datum22.09.2020
Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 22. September 2020.
Die DSK spricht sich gegen den "Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens für die Beibehaltung" aus. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Bußgeldverfahren nach der DSGVO über 100.000 Euro soll demnach bei den Landgerichten verbleiben.