Bonn, den 8. März 2005
Pressemitteilung 08/2005
Datenschutztipps zur Internetnutzung am Arbeitsplatz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar hat pünktlich zur CeBIT 2005 ein Faltblatt zur Internetnutzung durch Arbeitnehmer herausgebracht. Die dargestellten Grundsätze sind sowohl in der Privatwirtschaft als auch für Behörden anwendbar. Das Faltblatt steht im Web zum Abruf bereit (http://www.bfd.bund.de/information/flyer_net.pdf) und kann kostenlos unter folgender Adresse bestellt werden:
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. 0228/99 77 99-0.
Die zunehmende Internetnutzung am Arbeitsplatz wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die für Arbeitgeber, Beschäftigte und Arbeitnehmervertretungen gleichermaßen klärungsbedürftig sind:
- Ist eine Vollkontrolle des Surfens zulässig?
- Wie kann der Schutz des Fernmeldegeheimnisses beim E-Mail-Versand gewährleistet werden?
- Welche gesetzlichen Vorschriften sind anzuwenden?
Sicher ist, dass eine Totalüberwachung und Vollkontrolle der Internet-Nutzung der Beschäftigten unverhältnismäßig und damit datenschutzrechtlich unzulässig ist. Dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit folgend sollten so wenige personenbezogene Daten wie möglich verarbeitet werden. Transparente betriebliche Regelungen - etwa in Dienst- und Betriebsvereinbarungen - müssen für Klarheit bei allen Beteiligten sorgen. Duldet der Arbeitgeber das private Surfen, muss er auch das Fernmeldegeheimnis beachten.