Bonn, den 15. Juni 2005
Pressemitteilung 21/2005
Kompromiss zum Großen Lauschangriff:
Alle heimlichen Ermittlungsbefugnisse jetzt auf den Prüfstand
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar bedauert es, dass bei dem gestern im Vermittlungsausschuss zur Neuregelung des sog. Großen Lauschangriffs getroffenen Kompromiss die akustische Wohnraumüberwachung bei mehr Straftaten zulässig sein soll als in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen war. Dies widerspricht dem Geist des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, welches unter Betonung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung die bisherigen Vorschriften der Strafprozessordnung zum Großen Lauschangriff in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Er bezeichnet es als positiv, dass im Vermittlungsverfahren, die vom Bundesrat geforderten noch weitergehenden Ausweitungen dieses tief in die Privatsphäre eingreifenden Ermittlungsinstruments zurückgewiesen wurden.
Anlässlich der nunmehr zu erwartenden Verabschiedung des Gesetzes erinnert Schaar daran, dass auch die Regelungen zu anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen sind. Denn das Urteil zum Großen Lauschangriff hat über die akustische Wohnraumüberwachung hinaus Auswirkungen auf sämtliche heimliche Eingriffsbefugnisse des Staates, sowohl bei der Strafverfolgung als auch im präventiven Bereich. Dies war auch das einhellige Ergebnis eines vom Bundesdatenschutzbeauftragten im Herbst 2004 veranstalteten Symposiums, zu welchem soeben ein Tagungsband erschienen ist. Der Tagungsband kann über die Dienststelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bezogen oder sein Inhalt auf der Homepage www.datenschutz.bund.de abgerufen werden.