Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 27. Juli 2005

Pressemitteilung 25/2005

Schaar: Bundesverfassungsgericht stärkt erneut Persönlichkeitsrechte

Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum niedersächsischen Polizeigesetz stärkt die Bürgerrechte. Sie hat weit reichende Konsequenzen für die Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Nachrichtendienste.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar erklärt dazu:

In seiner richtungweisenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht deutliche Grenzen für eine heimliche Telefonüberwachung durch die Polizei gesetzt. Damit hat es die Grundrechte erneut wesentlich gestärkt und die Bedeutung des Datenschutzes betont.

Die heimliche Telefonüberwachung ist ein tiefer Eingriff in das durch Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis. Durch seine Entscheidung stellt das Gericht klar, dass ein solcher Eingriff nur zum Schutz höchstrangiger Rechtsgüter und nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig ist. Das Gericht stellt weiter klar, dass der Bundesgesetzgeber in der Strafprozessordnung die Zulässigkeit der Telefonüberwachung auch im Hinblick auf die Vorbereitung von Straftaten definiert hat. Danach ist die Telefonüberwachung bei terroristischen Straftaten bereits im Planungsstadium zulässig. Die Behauptung, ein Verzicht auf die präventive polizeiliche Telefonüberwachung beeinträchtige die Terrorismusbekämpfung, entbehrt insofern jeder Grundlage.

Wie bereits in seiner Entscheidung zum „Großen Lauschangriff“ betont das Gericht erneut den absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Der Staat darf unter keinen Umständen in diesen Kernbereich eingreifen.

Diese Wertentscheidung strahlt auch auf andere Eingriffsbefugnisse aus, beispielsweise die Befugnis des Zollkriminalamts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung oder die Befugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur akustischen und visuellen Wohnraumüberwachung.

Entsprechende gesetzliche Regelungen müssen daher ebenfalls auf den Prüfstand gestellt werden. Dies gilt nicht nur für die Polizei, sondern auch für die Nachrichtendienste. Ich erwarte, dass der Gesetzgeber diese Prüfung schnellstmöglich einleitet.

Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Schutzes ihrer Privatsphäre begrüße ich die Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil bekräftigt den hohen Rang des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.