Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn, den 10. Februar 2006

Pressemitteilung 04/2006

Europäische Datenschutzkonferenz fordert besseren europäischen Datenschutz bei Polizei und Justiz – Stellungnahme zum Entwurf der EU-Kommission

Die Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten hat eine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Harmonisierung des Datenschutzes im Bereich der Zusammenarbeit der europäischen Polizei- und Justizbehörden verabschiedet.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, unterstreicht die Bedeutung eines einheitlich hohen Datenschutzniveaus bei Polizei- und Justizbehörden der EU:

„Ein hohes europaweites Datenschutzniveau ist eine unabdingbare Voraussetzung einer EU-weiten Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Mit dem Rahmenbeschluss soll eine empfindliche Rechtslücke innerhalb der Europäischen Datenschutzgesetzgebung geschlossen werden. Das Grundrecht auf Datenschutz, das in der EU-Grundrechtecharta verankert ist, muss auch bei der Datenverarbeitung durch Polizei und Justiz gewährleistet sein. Ich hoffe, dass der Rat der EU den Rahmenbeschluss zum Datenschutz zügig verabschieden wird.“

Die EU-Kommission hatte am 4. Oktober 2005 den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, vorgelegt. Der Vorschlag hat eine Harmonisierung des Datenschutzes in diesem Bereich zum Ziel, weil insoweit die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG nicht zur Anwendung kommt.

Die Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten betont in ihrer Stellungnahme die Bedeutung dieses Vorschlags für die polizeiliche und justizielle Informationsverarbeitung. Insbesondere müsse gewährleistet sein, dass der Rechtsakt für alle Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, des sog. Dritten Pfeilers, gilt.