Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Brüssel, den 6. Dezember 2007

Pressemitteilung /2007

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe ist besorgt wegen des aktuellen Vorschlags der Kommission über ein europäisches PNR-System, da keine dringende Notwendigkeit für so eine weit reichende Maßnahme dargelegt werden konnte. Die Artikel 29-Gruppe fordert den Rat dazu auf, wesentliche Verbesserungen vorzunehmen.
Das zwischen der EU und den USA abgeschlossene PNR-Abkommen muss immer noch umgesetzt werden, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die Datenschutzvorschriften dieses Abkommens mit Inhalten zu füllen.

Das EU-PNR-System: Die Artikel 29-Gruppe äußerte ihre erheblichen Bedenken über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Nutzung von PNR Daten für Strafverfolgungszwecke, den die Kommission vor kurzem vorgelegt hat. Es sind wesentliche Verbesserungen notwendig, und bevor eine so weit reichende Maßnahme verabschiedet werden kann, muss eine offene Debatte stattfinden. Die Datenschutzbeauftragten der EU sind der Meinung, dass der Vorschlag zu eng an das kürzlich unterzeichnete PNR Übereinkommen zwischen der EU und den USA angelehnt ist, um als ein ausgewogenes Rechtsinstrument gelten zu können. Insbesondere weist der Vorschlag keine überzeugenden Argumente auf, die eine tatsächliche Notwendigkeit für die Erhebung von Passagierdaten begründen, die abweichen von den in den maschinell lesbaren Feldern der Reisepässe enthaltenen Daten. Außerdem kritisierte die Artikel 29-Gruppe die übertrieben hohe Anzahl an erforderlichen Datenfeldern sowie die unverhältnismäßig lange Speicherfrist von 13 Jahren. Die berechtigten Interessen von Millionen Reisenden jährlich und die Interessen der Fluggesellschaften müssen berücksichtigt werden, was beim aktuellen Vorschlag nicht der Fall ist. Er lässt viele Fragen offen, wie zum Beispiel die gegenseitigen Anfragen von anderen Staaten oder der große Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten gewährt wird, wenn es darum geht, ihre Fluggastinformationseinheiten einzurichten, die PNR Daten von Fluggesellschaften erhalten werden. Die Arbeitsgruppe zieht die Schlussfolgerung, dass die EU eine bessere Lösung finden könnte, und das auch tun sollte.

Auf ihrer nächsten Sitzung am 18. Dezember 2007 wird sich die Arbeitsgruppe Polizei und Justiz mit diesem Thema befassen.

Das PNR-Übereinkommen zwischen der EU und den USA: Die Artikel 29-Gruppe hält es für äußerst wichtig, dass die in dem Brief an Kommissar Frattini aufgezeigten Punkte angesprochen werden, um sicherzustellen, dass die schon längst überfällige, angemessene Umsetzung des Übereinkommens erfolgt. Das betrifft insbesondere die Umstellung von einem „Pull-System“ auf ein „Push-System“, die aufgrund des Übereinkommens Ende dieses Jahres erfolgen sollte, was aber angesichts der Hindernisse, denen die Fluggesellschaften ausgesetzt sind, unrealistisch zu sein scheint. Außerdem müssen die Fragen zu dem Herausfiltern von sensiblen Daten und zur Weiterleitung an Drittstaaten geklärt werden.

Datenschutz in Griechenland: Die Artikel 29-Gruppe ist sehr besorgt wegen der Entwicklung in Griechenland nach dem Rücktritt des Vorsitzenden und 5 Mitgliedern der griechischen Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbeauftragten der EU betonten die Wichtigkeit einer unabhängigen Aufsicht, so wie es in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt ist. Für die gegenwärtige Situation muss sofort eine Lösung gefunden werden, damit wieder eine funktionierende, unabhängige Datenschutzbehörde in Griechenland eingerichtet werden kann.

Suchmaschinen: Die Artikel 29-Arbeitsgruppe setzt ihre Arbeit bezüglich der datenschutzrechtlichen Fragen zum Thema Suchmaschinen fort. Wie beschlossen, verfasst die Arbeitsgruppe einen Bericht über den Fortschritt der laufenden Arbeiten zum Thema Suchmaschinen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich im allgemeinen mit dem Thema Suchmaschinen und wertet die Antworten auf einen Fragebogen aus, der an Anbieter von Suchmaschinen gesandt wurde. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im ersten Viertel des Jahres 2008 vorliegen.

Hintergrundinformation

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine unabhängige Stelle und hat beratende Funktion zum Thema Datenschutz und Privatsphäre. Sie wurde durch Artikel 29 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG eingesetzt. Sie besteht aus Vertretern von nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission. Ihre Aufgaben sind in Artikel 30 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG festgelegt. Die Datenschutzgruppe hat die Befugnis, die Fragen zur Anwendung der nationalen Maßnahmen, die unter den Datenschutzrichtlinien verabschiedet wurden, zu untersuchen, um damit zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinien beizutragen. Sie übt diese Aufgabe aus, in dem sie Empfehlungen, Stellungnahmen und Arbeitspapiere herausgibt.