Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Brüssel, den 9. April 2008

Pressemitteilung /2008

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe

Die 65. Plenarsitzung der Artikel 29-Datenschutzgruppe fand am 3. und 4. April 2008 in Brüssel statt.

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe stellte die für Suchmaschinen anwendbaren Regelungen klar

Nach einem Konsultationsverfahren zu Suchmaschinen hat die Arbeitsgruppe am 4. April 2008 die lang erwartete Stellungnahme zu den bei Suchmaschinen anzuwendenden Datenschutzprinzipien verabschiedet.

Die Stellungnahme bemüht sich um die Klarstellung der Bedingungen, die nach europäischen Normen Anwendung finden. Sie enthält die folgenden Empfehlungen:

  • Die Arbeitsgruppe betont vor allem, dass die europäischen datenschutzrechtlichen Regelungen auch für Suchmaschinen gelten, auch in den Fällen, in denen diese ihren Hauptsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union haben.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass personenbezogene, von Suchmaschinen gespeicherte Daten so bald wie möglich gelöscht werden müssen, und zwar spätestens nach 6 Monaten.

Auf jeden Fall findet die Richtlinie 2006/24/EG über die Speicherung von Verkehrsdaten auf Suchmaschinen keine Anwendung. Anders als zum Beispiel Internetzugangsanbieter unterliegen sie also nicht der rechtlichen Verpflichtung, die Verkehrsdaten der Nutzer zu speichern.

  • Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Internetnutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klar über deren Datenschutzrechte zu informieren: Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung, die Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Zugang, Änderung und Löschung.

Nicht zuletzt müssen die Internetnutzer ihr Einverständnis für die Nutzung ihrer Daten geben; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Erstellung von Konsumentenprofilen.

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe verabschiedet das Arbeitsprogramm der Technologie-Subgroup

Die Mitglieder der ehemaligen ITF-Subgroup beschlossen die Umbenennung auf Technology-Subgroup (TS), um sich mit einer größeren Bandbreite von technologischen Problemen befassen zu können.

Die Mitglieder erstellten eine Liste von Themen, die voraussichtlich in den Jahren 2008/2009 behandelt werden. Zu den wichtigsten Themen, mit denen sich die TS Subgroup befassen muss, gehört die Frage der Verarbeitung personenbezogener Daten in allgemeinen oder speziellen sozialen Netzwerken. Die TS wird gründliche Überlegungen zu diesen Webseiten anstellen und eine entsprechende Stellungnahme im Laufe des Jahres 2008 oder Anfang 2009 herausgeben. Zu den anderen Themen, die eine Erörterung erfordern, gehört das elektronische Mautsystem, RFID, Biometrie etc.

Verbindliche Unternehmensregeln (BCR): Die Verbesserung des Genehmigungsprozesses

Um die Zusammenarbeit bei BCRs zu verbessern, und es international tätigen Unternehmen zu erleichtern, mehr Informationen zu diesem Thema zu bekommen, wird die Artikel 29-Datenschutzgruppe in Kürze alle zur Verfügung stehenden Informationen über BCRs auf einer speziellen Seite ihrer Website zusammenstellen. Diese Website wird alle Dokumente über BCRs enthalten, die von der Artikel 29- Datenschutzgruppe verabschiedet wurden (WP 74, 107, 108).

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe wird im Juni in Paris einen internen Workshop für die europäischen Datenschutzbehörden organisieren um den Austausch von Erfahrungen zu ermöglichen.

Das US Visa Waiver Programme (VWP) (Programm für visumfreies Reisen)

Die Artikel 29-Datenschutzgruppe äußerte große Bedenken über die neuen Anforderungen der USA im Rahmen des US Visa Waiver Programmes (VWP). Bei diesem Programm geht es darum, von einigen Mitgliedstaaten Informationen zu fordern, damit deren Einwohner von der Visumpflicht ausgenommen werden können. Im Vorfeld ihrer Arbeit über datenschutzrechtliche Probleme, die das VWP beinhaltet, plant die Artikel 29-Datenschutzgruppe, auf europäischer Ebene nach weiteren Hintergrundinformationen über den Geltungsbereich des Programms zu fragen.

Hintergrundinformation

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine unabhängige Stelle und hat beratende Funktion zum Thema Datenschutz und Privatsphäre. Sie wurde durch Artikel 29 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG eingesetzt. Sie besteht aus Vertretern von nationalen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission. Ihre Aufgaben sind in Artikel 30 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG festgelegt. Die Datenschutzgruppe hat die Befugnis, die Fragen zur Anwendung der nationalen Maßnahmen, die unter den Datenschutzrichtlinien verabschiedet wurden, zu untersuchen, um damit zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinien beizutragen. Sie übt diese Aufgabe aus, in dem sie Empfehlungen, Stellungnahmen und Arbeitspapiere herausgibt.