Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Bonn, 11 März 2008

Pressemitteilung 10/2008

Schaar: Unzureichender Datenschutz beim Abkommen zum Datenaustausch mit den USA

Zu dem heute von Bundesinnenminister Dr. Schäuble, Bundesjustizministerin Zypries gemeinsam mit den US-Ministern für Innere Sicherheit Chertoff und für Justiz Mukasey paraphierten Abkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität erklärt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:


„Hier wurde ein weit reichender Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart, u.a. mit gegenseitigem Online-Zugriff auf die Fingerabdruckdateien und auf die DNA-Dateien. Dagegen bleiben die Datenschutzvorkehrungen weit unter dem Niveau, das bei Datenübermittlungen in Europa üblich ist. So fehlt eine unabhängige Datenschutzkontrolle und die Regelungen zur Zweckbindung sind unzureichend. Unklar ist zudem, welche US-Stellen auf die Daten zugreifen dürfen, denn es gibt in den USA allein 17.000 unabhängig voneinander agierende Strafverfolgungsbehörden. Umso bedauerlicher ist, dass man sich nicht einmal auf eine nationale Kontaktstelle einigen konnte. Bemerkenswert ist auch, dass die Betroffenen weder ein Auskunftsrecht hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten haben noch die Verwendung ihrer Daten in den USA gerichtlich überprüfen lassen können. Unklar bleibt zudem, in welchen Fällen Daten abgerufen werden können. Zwar wird auf die Verfolgung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität und des Terrorismus verwiesen. Im Abkommen wird aber darauf verzichtet, verbindlich festzulegen, was darunter zu verstehen ist. Deshalb ist zu befürchten, dass nicht nur Daten von Terrorverdächtigen oder Kriminellen betroffen sein werden.

Zwar bestehen bereits vergleichbare Austauschregelungen innerhalb Europas im Vertrag von Prüm zwischen den europäischen Vertragsparteien; diese sind jedoch nur zulässig, weil im Prümer Vertrag ein angemessen hoher Datenschutz-Standard festgelegt wurde. Dazu zählen u.a. individuelle Rechte der Betroffenen, z.B. auf Auskunft oder auf Schadensersatz, und eine grenzüberschreitende, unabhängige Datenschutzkontrolle; ferner eindeutige Regelungen zur Zweckbindung und zur Speicherungsdauer. Von diesen Errungenschaften findet sich im Entwurf des deutsch-amerikanischen Abkommens fast nichts, obwohl es um den Austausch höchst sensibler Daten geht.


Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind aufgefordert, doch noch für essentielle datenschutzrechtliche Regelungen einzutreten, wenn ihnen das Abkommen zur Ratifizierung zugeleitet wird.“