Berlin/Bonn, 16. Juli 2008
Pressemitteilung 22/2008
Payback-Urteil - Bundesdatenschutzbeauftragter: Nur Teilerfolg für den Datenschutz – jetzt ist Gesetzgeber gefragt
Nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Payback muss nach Ansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar nun der Gesetzgeber handeln. Nicht nur bei der Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS sollte eine ausdrückliche Handlung des Betroffenen erforderlich sein, sondern auch in sonstigen Fällen.
Nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Payback muss nach Ansicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar nun der Gesetzgeber handeln. Nicht nur bei der Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS sollte eine ausdrückliche Handlung des Betroffenen erforderlich sein, sondern auch in sonstigen Fällen.
Der BGH hatte eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der Payback–Kunden in Werbung per SMS und E-Mail einwilligen. Hierfür muss Payback künftig eine gesonderte Einwilligung vom Kunden einholen. Für die weit häufigere Werbung per Post bleibt aber alles beim alten.
Schaar fordert: Wie im Internet sollte der Kunde generell aktiv entscheiden, ob er Werbung erhalten will, etwa indem er ein entsprechendes Kästchen ankreuzt.