Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, 9. März 2010

Pressemitteilung 12/2010

Europäischer Gerichtshof: Deutschland verstößt gegen EG-Datenschutzrecht

Schaar: Guter Datenschutz braucht unabhängige Aufsichtsbehörden!

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil fest, dass die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland nicht unabhängig ist und den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie nicht genügt. Europarechtswidrig ist nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in die jeweiligen Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil fest, dass die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland nicht unabhängig ist und den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie nicht genügt. Europarechtswidrig ist nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in die jeweiligen Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.

Hierzu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar:

Ich freue mich über diese klaren Worte des Europäischen Gerichtshofs. Dies ist eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Deutschland ist nun verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen. Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder bezieht, wird auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergeben, die über den Datenschutz wachen.

Artikel 28 der EG-Datenschutzrichtlinie fordert, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausführen können müssen. Umstritten war bisher, wie weit diese Unabhängigkeit in der Praxis geht. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden muss.