Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/ Berlin, 25. Juni 2010

Pressemitteilung 30/2010

Elektronische Erfassung von an die BA gerichteten Briefen

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar teilt zur heutigen Berichterstattung in den Medien zum Projekt elektronische Akten (e-Akte) der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit, dass er über dieses geplante Vorhaben informiert gewesen sei.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar teilt zur heutigen Berichterstattung in den Medien zum Projekt elektronische Akten (e-Akte) der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit, dass er über dieses geplante Vorhaben informiert gewesen sei. Er habe die BA bei einzelnen Fragen beraten und insbesondere auf die strengen gesetzlichen Vorgaben, die grundsätzlich mit der Beauftragung eines privaten Dienstleisters durch Sozialbehörden verbunden seien, hingewiesen. Die Umstellung bezieht sich nach Informationen der BA ausschließlich auf den Agenturbereich, so dass die Akten und die Post der Arbeitslosengeld II-Empfänger (Hartz IV) hiervon zunächst ausgenommen sind.

Die BA hat heute den zwischen ihr und dem Auftragnehmer Deutsche Post AG geschlossenen Vertrag übersandt. Eine erste Durchsicht des Vertrages hat keine gravierenden Mängel ergeben. Allerdings sind gegebenenfalls noch Konkretisierungen der technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen erforderlich. So sollten etwa die Daten ausschließlich verschlüsselt gespeichert und übertragen werden. Auch hinsichtlich der Entsorgung der eingehenden Briefe bedarf es noch konkreterer Vorgaben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die BA diesen Forderungen Rechnung tragen wird. Er kündigte an, dass er das Verfahren weiterhin kritisch begleiten und nach Inbetriebnahme einer Überprüfung unterziehen werde.

Die BA hat zugesagt, die Betroffenen vor Beginn des Pilotversuchs über das Verfahren zu unterrichten. Personen, die nicht an diesem Verfahren teilnehmen wollen, steht es frei, die Briefe weiterhin an die BA-Hausanschrift und nicht an die spezielle Großempfängerpostleitzahl zu adressieren. Die Öffnung, Sichtung und Steuerung des Schriftgutes soll in diesen Fällen weiterhin durch die BA erfolgen.