Bonn/ Berlin, 8. März 2011
Pressemitteilung /2011
SWIFT-Abkommen: Kontrollbericht belegt dringenden Handlungsbedarf
Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol den öffentlichen Teil ihres Kontrollberichts zur Umsetzung des SWIFT-Abkommens. Der Kontrollbericht belegt, dass entgegen den im Abkommen vorgesehenen Beschränkungen EU-Zahlungsdaten auf der Grundlage viel zu abstrakt und umfassend formulierter US-Ersuchen in die USA übermittelt wurden.
Vor wenigen Tagen veröffentlichte die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol den öffentlichen Teil ihres Kontrollberichts zur Umsetzung des SWIFT-Abkommens. Der Kontrollbericht belegt, dass entgegen den im Abkommen vorgesehenen Beschränkungen EU-Zahlungsdaten auf der Grundlage viel zu abstrakt und umfassend formulierter US-Ersuchen in die USA übermittelt wurden.
Hierzu erklärt der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar: Bereits der rudimentäre öffentliche Teil des Kontrollberichts bestätigt meine Befürchtungen. Es bestehen massive Defizite. Die politisch Verantwortlichen auf europäischer und nationaler Ebene müssen umgehend dafür sorgen, dass die festgestellten Mängel beseitigt werden.
Unverständnis zeigt der Bundesdatenschutzbeauftragte für die Geheim-Einstufung großer Teile des Berichts durch Europol. Peter Schaar: Ich bewerte es äußerst kritisch, dass die geheimen Feststellungen der Öffentlichkeit und auch dem Europäischen Parlament nicht mitgeteilt werden sollen.
Er ergänzt: Europol muss im Interesse der EU-Bürgerinnen und Bürger gewährleisten, dass die Beschränkungen und Verfahrensvorgaben durch die US-Anfragen strikt beachtet werden. Dies ist nach den Feststellungen der Gemeinsamen Kontrollinstanz nicht der Fall.
Europol ist nach dem Abkommen verpflichtet, alle US-Ersuchen auf die Beachtung dieser Beschränkungen und damit auf die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zu überprüfen. Ohne die Zustimmung von Europol darf beispielsweise SWIFT keine EU-Zahlungsverkehrsdaten an die USA übermitteln. Europol hat jedem US-Ersuchen zugestimmt, obwohl aufgrund der Abstraktheit der schriftlichen Ersuchen mit nur mündlicher Begründung eine abkommenskonforme Erforderlichkeitsprüfung durch Europol nicht möglich war. Die angeforderten Daten wurden stets ohne Abstriche in die USA übermittelt. Diese Vorgehensweise ist mit dem Abkommen und der Europol dort neu zugewiesenen datenschutzrechtlichen Wächterfunktion nicht vereinbar.
Nach Auffassung Schaars rücken die Kontrollergebnisse die bereits im Vorfeld des Abkommens kritisch gestellte Frage in den Blickpunkt: Kann und will Europol die ihm zugewiesene Wächterfunktion überhaupt angemessen wahrnehmen?