Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Bonn/Berlin, 02. Dezember 2015

Pressemitteilung 24/2015

Gericht entscheidet: Googles E-Mail-Dienst unterliegt deutschem TK-Recht

Mit einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln erstinstanzlich festgestellt, dass auch sogenannte Webmail-Anbieter als Telekommunikations-Anbieter zu betrachten sind. In der Konsequenz sind nunmehr auch amerikanische Unternehmen wie Google oder Yahoo, die ihre Dienste in Deutschland anbieten, den Rechten und Pflichten des deutschen Telekommunikationsgesetzes unterworfen und müssen insbesondere die dort vorgegebenen datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff äußerte sich über die Entscheidung sehr erfreut: Erneut hat ein Gericht ein klares Zeichen gesetzt, welch wichtige Rolle die Gewährleistung von Datenschutz durch die zuständigen Aufsichtsbehörden spielt. Gerade in der von technischer Innovation stark geprägten TK-Branche findet ein stetiger Wandel der Kommunikation statt, der nicht zu Lasten der Kunden vollzogen werden darf. Insofern hat das VG Köln mit der Klarstellung, dass ein von Google in Deutschland angebotener E-Maildienst der deutschen Datenschutzaufsicht unterstellt sein muss, ein eindeutiges Signal gesendet.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass für die Beurteilung der Telekommunikations-Anbieterschaft nicht allein auf die technische Umsetzung der Diensterbringung abgestellt werden könne. Vielmehr müssten auch weitere Kriterien wie die gesetzgeberische Intention hinter den gesetzlichen Vorschriften zur Telekommunikationsregulierung in den Blick genommen werden. Auch stehe der Einstufung als Telekommunikationsdienst nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der im Rahmen eines EMailversandes erfolgenden Signalübermittlung über das Internet und nicht über eigene Infrastruktur des Webmail-Anbieters abgewickelt würde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.11.2015, dessen Begründung jetzt vorliegt, erging nach einem langjährigen Streit zwischen der Bundesnetzagentur und der Firma Google über die Frage, ob letztere der Meldepflicht nach § 6 TKG (Telekommunikationsgesetz) unterliegt.