Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bonn/Berlin, 27.04.2017

Pressemitteilung 09/2017

Reform des BKA-Gesetzes: Verzicht auf längere Datenspeicherung begrüßenswert, Kritik am geplanten Informationsverbund der Polizei

Die Bundesdatenschutzbeauftragte begrüßt den Verzicht auf die von ihr kritisierte „Mitziehautomatik“, die bestehende Vorgaben für die Prüfung und Löschung der vom Bundeskriminalamt (BKA) gespeicherten Personendaten ausgehebelt hätte. Kritisch sieht die BfDI aber weiterhin die Ausgestaltung des geplanten Informationsverbundes der Polizeibehörden. Die Zusammenlegung unterschiedlichster Datenbanken gefährdet die Zweckbindung, einen Eckpfeiler des Datenschutzrechtes.

Aus Anlass der am Donnerstag im Bundestag stattfindenden abschließenden Beratungen des neuen BKA-Gesetzes, begrüßt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, die datenschutzrechtliche Verbesserung im Vergleich zu vorherigen Gesetzesentwürfen.

„Ein wesentlicher Kritikpunkt der BfDI wurde aufgegriffen. So wird nun auf die geplante Neuregelung der Löschfristen verzichtet. Diese Änderung hätte zu ausufernden und dauerhaften Speicherungen geführt. Betroffen gewesen wären auch Personen, die lediglich wegen eines Verdachts gespeichert wurden, denen eine Straftat aber nicht nachgewiesen werden konnte.
Weiterhin kritisch gesehen werden muss aber der geplante Informationsverbund der Polizeibehörden. Hier gespeicherte Daten können künftig umfassender verknüpft werden, weil sie nicht mehr an einen bestimmten Zweck gebunden sind. Gleichzeitig fehlen Regeln für Datenabgleiche und zur Nutzung von Big Data-Methoden durch die Sicherheitsbehörden. Und auch in Zukunft werden gespeicherte Daten nach einem Freispruch nicht automatisch gelöscht.“

Grundsatz der Zweckbindung personenbezogener Daten gefährdet

Im geplanten Informationsverbund sollen alle polizeilichen Daten zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gespeichert werden. Anders als bisher wird dann für die gespeicherten Daten kein spezifischer Verwendungszweck mehr festgelegt. Damit ist die Zweckbindung, ein Grundpfeiler des deutschen Datenschutzrechts, gefährdet. Informationen zu Drogendelikten, die bisher zum Beispiel in der Falldatei Rauschgift gespeichert wurden, können künftig mit anderen Daten verknüpft und ausgewertet werden, zum Beispiel im Zusammenhang mit Steuerstraftaten oder bei Polizeikontrollen im Umfeld von Demonstrationen.

„Angesichts der technischen Entwicklung ist das problematisch“, sagt Andrea Voßhoff. „In modernen Datenbanken können Daten umfassend verknüpft und weitergehend analysiert werden. Der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wiegt dadurch schwerer. Auch sind nicht nur verurteilte Straftäter betroffen, sondern alle gespeicherten Verdächtigen, Kontakt- und Begleitpersonen, Zeugen oder gar die Opfer von Straftaten.“

Hintergrund

Notwendig wurde die Gesetzesänderung nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2016 das Bundeskriminalamtsgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärte. Anpassungen sind auch aufgrund der ab Mai 2018 geltenden EU-Richtlinie für Justiz und Inneres nötig.